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So vermeiden Sie überhöhte Zahnarztkosten

Zahnzusatzversicherung

Laut den Zahlen des Statistischen Bundesamts, werden - Jahr für Jahr - 7 Milliarden Euro in Zahnersatz investiert. Rund 50 Prozent davon werde, obwohl die Patienten eine gesetzliche Krankenversicherung haben, aus dem privaten Vermögen der Patienten finanziert. In vielen Fällen werden dabei wirtschaftliche Grenzen überschritten; immer wieder geraten Patienten in die Schuldenfalle oder erleiden sogar einen finanziellen Ruin.

Ist es möglich, trotz notwendiger Behandlungen, einer Verschuldung vorzubeugen? Was kann man als Patient beachten bevor der Zahnarzt mit seiner Arbeit beginnt? Sind Zahnzusatzversicherungen sinnvoll oder am Ende nur eine weitere finanzielle Belastung?

Zu welchem Zahnarzt sollte man gehen?

Zuerst stellt sich die Frage, wie man als Patient einen seriösen Zahnarzt erkennen kann. Oft spielen Sympathien eine wesentliche Rolle bei der Zahnarztwahl. Viele Patienten bezahlen lieber mehr Geld, bevor sie zu einem Zahnarzt gehen, zu dem Sie kein Vertrauen haben. Doch man darf das zahnmedizinische Können und auch die korrekte Abrechnung nicht außer Acht lassen. Leider - das wissen auch Verbraucherschützer - können derartige Aspekte erst beurteilt werden nachdem man beim Zahnarzt in Behandlung war. Vorsicht ist aber geboten wenn der Zahnarzt Leistungen anbietet, die in die Kategorie "Luxus-Behandlungen" fallen, wie z.B. Vollkeramik-Kronen im nicht sichtbaren Bereich des Gebisses. Von der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es nach dem 2005 eingeführten System lediglich nur den "befundbezogenen Festzuschuss", der rund 50 Prozent der "Regelleistung" ausmacht und die Regelleistung sieht nur den finanziell günstigsten und zweckmäßigsten Weg vor das Problem (Befund) zu lösen. Für eine Vollkeramik-Krone müsste man also weit mehr 50 Prozent der Kosten selbst bezahlen.

Wer eine Zahnzusatzversicherung hat, kann den Kostenvoranschlag im Vorfeld bei seinem Versicherungsanbieter einreichen. Manche Anbieter von Zahnzusatzversicherungen verlangen dies sogar grundsätzlich oder ab einer bestimmten Kostenhöhe. Wer keine private Zahnversicherung hat, sollte besonders vorsichtig sein. Bietet der Zahnarzt Behandlungen an, die außerhalb der Regelleistungen sind, heißt es die Kosten abzuwägen. Mitunter sollte man als Patient auch für jede Position explizit nachfragen wie viel der Kosten der angebotenen Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden oder ob es auch alternative Behandlungsmöglichkeiten gibt.

Der Heil- und Kostenplan

Wer größere Zahnsanierungen vor sich hat, sollte sich im Vorfeld immer einen detaillieren Heil- und Kostenplan erstellen lassen. Jener kann bei der gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Zahnversicherung eingereicht werden. Auf Grundlage des Heil- und Kostenplans, kann die Krankenkasse die genaue Höhe des Festzuschusses errechnen. Handelt es sich um teure oder aufwendige Maßnahmen, werden Gutachter von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung beauftragt zu überprüfen ob die Behandlungen - in der vorgeschlagenen Art und Weise - tatsächlich erforderlich sind oder nicht. Ratsam ist natürlich auch selbst ein Auge auf den Heil- und Kostenplan zu werfen und mitunter auch zu hinterfragen warum und weshalb bestimmte Behandlungen erforderlich sind. Man muss wissen, dass die für die Behandlungen angebotenen Preise Fixwerte sind die sich an der gesetzlichen Grbührenordnung für Zahnärzte orientieren und sich nicht wie auf einem türkischen Basar verhandeln lassen. Will man günstiger weg kommen, dann bleibt nur eine alternative Behandlungsmethode.

Wenn die Endsumme plötzlich höher wird

Der Heil- und Kostenplan dient zur Ermittlung des Festzuschusses der Krankenkasse und der privaten Krankenzusatzversicherung, bzw. Zahnversicherung, zur Ermittlung ihres zusätzlichen Zuschusses. Er ist wie ein Kostenvoranschlag zu betrachten und darf - am Ende - eine maximale Abweichung von etwa 15 Prozent der tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten aufweisen. Berechnet der Zahnarzt eine höhere Summe besteht natürlich die Möglichkeit die Rechnung anzufechten. Für die Frage ob ein eventueller Rechtsstreit dann Erfolg hat spielt immer die Rechtsauslegung der Richter einen wesentlichen Faktor. Gerichte berufen sich in der Regel darauf, dass eine Rechnungsabweichung vom Kostenvoranschlag im Bereich von 10 bis 20 Prozent hinzunehmen ist. Das Problem: Die gesetzliche Krankenversicherung hat bereits den Festzuschuss ermittelt; hier gibt es im Regelfall keine Anpassung.

Wann ein Arztwechsel von Vorteil ist

Zu beachten ist, dass Zahnärzte der so genannten ärztlichen Gebührenordnung unterliegen. Das bedeutet, sie dürfen ohne Begründung zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Satz berechnen. Wird der 3,5-fache Höchst-Satz verwendet, muss diese Anhebung begründet und die Begründung mitunter auch bewiesen werden. Der Patient sollte daher - wenn ihm der Heil- und Kostenplan zu teuer erscheint - auch auf diesen Faktor achten und nachfragen warum welcher Gebührensatz veranschlagt wurde. Sind die Sätze, zu denen der Mediziner verrechnen will, dem Patienten zu hoch, steht es ihm natürlich frei den Arzt noch zu wechseln.

Das Einholen einer zweiten Meinung

Es besteht auch immer die Möglichkeit der Einholung einer Zweitmeinung. Vor allem dann, wenn Behandlungen gewählt werden, die besonders kostenintensiv sind - so etwa für Implantate. Wer für eine Behandlung über 1.000 Euro bezahlen muss, sollte daher mehrere Angebote und Meinungen einholen, sodass er am Ende sicher sein kann, die beste medizinische Versorgung zum besten Preis bekommen zu haben. Erstaulich ist, dass selbst Verbraucherschützer immer wieder verblüfft sind, zu welchen Abweichungen es kommen kann.

Das Fazit

Wer kaum Erspartes hat oder nur schwer über die Runden kommt, sollte schon im Vorfeld beachten keine extrem teuren Zusatzleistungen zu wählen. Vor allem dann, wenn er über keine private Zahnversicherung verfügt und somit nur auf den Festzuschuss der Krankenkasse zurückgreifen kann.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Krankenzusatzversicherung.

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