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Die größten Rechtsirrtümer (3/3)

Die größten Rechtsirrtümer (3/3)

Im letzten Teil der Wochenserie Die größten Rechtsirrtümer der Deutschen geht es um Autos, Reklamationen und Verträge. Ob Sie sich beim Aussuchen des Taxis richtig verhalten oder sich mit Reklamationsregelungen auskennen, erfahren Sie hier.

Rechtsirrtum Nummer 7 handelt von dem richtigen Verhalten beim Taxi aussuchen. Der Regen prasselt vom Himmel und die Taxireihe vor dem Bahnhof scheint endlos lang. Das erste Taxi in der Reihe ist wesentlich weiter vom Haupteingang entfernt, als die mittleren. Doch darf man als Fahrgast selbst entscheiden, in welches Taxi man steigen möchte oder muss man das erste Taxi aus der Reihe auch zuerst nutzen? Viele glauben, stets das erste Taxi aus der Reihe wählen zu müssen, doch dabei handelt es sich tatsächlich um einen weit verbreiteten Irrtum. Fahrgäste dürfen einsteigen, wo sie wollen – und die Fahrer müssen sie mitnehmen. Die Beförderungsverpflichtung gebietet es dem Taxifahrer, einen Fahrgast mitzunehmen. Nur ernstzunehmende Ausnahmen sprengen diese Regel. Dennoch ist es den Taxifahrern gegenüber fair, das erste Taxi aus der Reihe zu besteigen. Denn in der Regel wartet dieser Fahrer schon am längsten auf seinen nächsten Beförderungsgast.

Mit Rechtsirrtum Nummer 8 bleiben wir im Straßenverkehr. Die Regelung "Wer auffährt, hat Schuld" ist auch dem frischesten Fahranfänger ein Begriff. Doch stimmt sie auch in jedem Fall?

Nein so pauschal kann man das gar nicht sagen. Wer tatsächlich Schuld an dem Auffahrschaden hat, hängt natürlich mit dem konkreten Tathergang zusammen. Kann der Hintermann nachweisen, dass der Vordermann den Unfall durch einen Fehler seinerseits herbei geführt hat, kann der Aufgefahrene schnell entlastet werden. Sollten die Bremslichter des voran gegangenen Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt beispielsweise defekt gewesen sein, trifft den Aufgefahrenen nicht die volle Schuld. Dennoch ist es ratsam, stets Abstand zu halten, um einen solchen Schaden zu vermeiden.

Rechtsirrtum Nummer 9 beschäftigt sich mit der Vorgehensweise beim Umtausch von defekten Waren. Der frisch gekaufte Laptop gibt nach wenigen Tagen der korrekten Benutzung bereits den Geist auf, doch der Kassenbon ist unauffindbar. Kann die defekte Ware wirklich nur mit Kassenbon umgetauscht werden oder bleibt noch eine weitere Möglichkeit?

Tatsächlich ist der Kassenbon nur ein mögliches Beweismittel, dass der Kauf des Gerätes erst vor kurzem und auch in dem entsprechenden Laden stattgefunden hat. Aber auch ein Zeuge kann als Beweismittel dienlich sein, wenn der Kassenbon unauffindbar bleibt. Sollten die Verkäufer des Ladens aber stur bleiben, kann der Käufer sogar rechtliche Schritte gegen das Geschäft einleiten. Um diese Unannehmlichkeiten jedoch zu vermeiden, ist es grade bei kostspieligen Anschaffungen ratsam, gut auf den Beleg Acht zu geben und ihn für die Zeit der Garantie des gekauften Gegenstandes zu verwahren.

Der letzte Rechtsirrtum, den es in dieser Reihe zu klären gilt, bezieht sich auf die Rücktrittsfrist bezüglich Kaufverträge. Grundsätzlich geht man in der Annahme, dass man innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss noch von diesem Vertrag Abstand nehmen kann. Doch nicht jeden Vertrag kann man ohne weiteres innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Eine gesetzliche Widerrufsfrist gibt es nämlich nur bei bestimmten Verträgen, zum Beispiel bei Online-Käufen oder Finanzierungsverträgen. Ist im Vertrag keine Wiederrufrist vereinbart, kann man von dem Vertrag auch nicht mehr zurück treten. Ausnahme ist, dass die Ware mangelhaft ist. Doch auch hier gestaltet sich der Umtausch schwieriger, als viele annehmen. Der Verkäufer darf seine Ware nämlich zweimal nachbessern, ehe er sich zurücknehmen und den Kaufpreis zurück erstatten muss.

Unsere Wochenserie: Rechtsirrtümer der Deutschen

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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