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Die größten Rechtsirrtümer (2/3)

Die größten Rechtsirrtümer (2/3)

In dem zweiten Teil der Wochenserie Die größten Rechtsirrtümer der Deutschen beschäftigen wir uns mit den Irrtümern, die das Essen, die Kleidung und die Körperpflege betreffen. Zumindest im weitesten Sinne.

Der vermeintliche Rechtsirrtum Nummer 4 bezieht sich auf das Verhalten in einem Restaurant. Ausgangssituation ist folgende. Der Kellner kommt trotz mehrmaligem Bitte um die Rechnung nicht mit ebendieser an den Tisch. Die große Frage: Darf man in einem solchen Fall das Lokal verlassen, ohne zu zahlen? Grundsätzlich kann man diese Frage mit ja beantworten. Voraussetzung für ein erlaubtes "Zeche prellen" ist jedoch, dass man nachweisen kann, dass der Kellner trotz wiederholten Aufforderungen die Rechnung zu bringen dieser Bitte nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall darf man als Gast aufstehen und ohne zu zahlen die Gaststätte verlassen. Allerdings muss man seine Kontaktdaten in dem Lokal hinterlegen, damit der Wirt die Möglichkeit hat, das Geld für Speisen und Getränke auch später noch einzufordern. Da es meistens aber sehr schwer ist, nachzuweisen, dass man sich als Gast korrekt verhalten hat, raten Experten zur Geduld bei der Rechnung.

Auch bei Rechtsirrtum Nummer 5 bleiben wir im Bereich der Gaststätten. In vielen Lokalen steht deutlich angeschlagen "Keine Haftung für die Garderobe". Trotzdem hängen Gäste ihre Mäntel und Jacken gerne im Garderobenbereich auf, um die Kleidung nicht mir an den Tisch nehmen zu müssen. Die Gastwirte machen es sich mit einer solchen Beschilderung leicht und weisen die Verantwortung schon im Vorfeld von sich, doch ganz so einfach geht es nicht. Ist die Garderobe beispielsweise so angebracht, dass sie vom Gastraum aus schlecht einzusehen ist, haftet der Garderobenbesitzer unter Umständen dennoch, falls Mantel oder Jacke während des Restaurantbesuchs gestohlen wird.

Bei Rechtsirrtum Nummer 6 bewegen wir uns wieder im privaten Raum. Viele Wohnungsbewohner glauben, nachts nicht mehr baden oder duschen zu dürfen, um der Nachtruhe gerecht zu werden. Allerdings gibt es dafür aber keine eigene Vorschrift, die die Nutzung von Dusche oder Badewanne Nachts untersagt. Dem Mieter ist es grundsätzlich gestattet, jeden seiner Wohnräume zu jeder Tages- und Nachtzeit so zu nutzen, wie es ihm gefällt – zumindest solange er seine Nachbarn nicht unzumutbar stört. Je nach Wohnsituation kann auch das Rauschen des Wassers beim Duschen oder das Plantschen in der Wanne als Lärmbelästigung empfunden werden. Um nachbarschaftlichen Konflikten aus dem Weg zu gehen, sollte man trotz eines fehlenden Verbots darauf achten, sich vor 22 Uhr der ausgiebigen Körperhygiene zuzuwenden.

Unsere Wochenserie: Rechtsirrtümer der Deutschen

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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