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Die größten Rechtsirrtümer (1/3)

Die größten Rechtsirrtümer (1/3)

In der nun startenden Wochenserie sollen die zehn größte Rechtsirrtümer der Deutschen aufgeklärt werden. Um viele Verbote ranken sich zahlreiche Geschichten und Weisheiten. Doch bei Welchen Verboten handelt es sich um juristisch festgelegte Vorschriften? Als Versicherungsunternehmen, das auch Rechtsschutzversicherungen anbietet, wollen wir im Folgenden mit einigen falschen Vorstellungen aufräumen.

Bei Irrtum Nummer 1 handelt es sich um einen weit verbreiteten Irrglauben. Die meisten Deutschen glauben, stets einen Ausweis bei sich tragen zu müssen. Doch die Ausweispflicht gibt es in Deutschland in dieser Art nicht. Zwar muss jeder Deutsche über 16 Jahren gemäß des Par.1 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes einen Ausweis besitzen, diesen aber nicht unbedingt immer mit sich führen. Gerät man allerdings in eine Polizeikontrolle und kann sich nicht ausweisen, so muss man die Beamten zur Feststellung der Personalien auf die Wache begleiten. Wer das vermeiden möchte, sollte also trotz der nicht konkret ausgesprochenen Pflicht einen Personalausweis mit sich tragen.

Der zweite Irrtum beschäftigt sich mit der Frage nach der richtigen Unterschrift. Viele sind der Meinung, dass man Verträge stets mit seinem richtigen Namen unterschreiben müsse. Das ist juristisch so aber nicht festgelegt. Theoretisch wäre es denkbar, dass eine Person einen Vertrag mit einem anderen Namen oder einem Kürzel unterschreibt, denn grundsätzlich gibt man damit trotzdem seine Zustimmung zu dem Vertrag. In anderen Fällen dar man jedoch nicht mir bloßem Gekritzel unterzeichnen. Bei Behörden, der Polizei oder vor Gericht besteht eine Wahrheitspflicht bezüglich der persönlichen Angaben. Auch eine fremde Unterschrift zu imitieren ist verboten.

Irrtum Nummer 3 bezieht sich auf eine Regelung bezüglich des Schuhwerks beim Autofahren: In Flipflops Auto fahren ist verboten – oder? Grade im Sommer steigen viele Autofahrer in offenem Schuhwerk hinters Steuer: Ob Flipflops, Badelatschen oder Sandalen, in der warmen Jahreszeit wollen viele ihren Fuß nicht in geschlossene Schuhe zwängen. Tatsächlich ist es entgegen der weit verbreiteten Annahme nicht gesetzlich vorgeschrieben, welche Schuhe man beim Autofahren anhaben darf und welche nicht. Grundsätzlich ist es also jedem selbst überlassen, ob er sich in Turnschuhen, Sandalen oder gar Barfuß hinter das Steuer wagt. Heikel kann es aber dann werden, wenn ein Unfall passiert. Lässt sich der Unfall etwa darauf zurückführen, dass der Fahrer aufgrund seines unpassenden Schuhwerks beispielsweise nicht rechtzeitig bremsen konnte, wird der Fahrer zur Verantwortung gezogen. Auch die Versicherung zahlt nicht in jedem Fall den durch den Unfall entstandenen Schaden und könnte dem Fahrer Fahrlässigkeit vorwerfen.

Unsere Wochenserie: Rechtsirrtümer der Deutschen

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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