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Weihnachtliche Feuergefahr

Weihnachtliche Feuergefahr

Weihnachtszeit ist Kerzenzeit. Und was auf der einen Seite sehr schön zur Einstimmung auf Weihnachten dient, lässt auf der anderen Seite bei der Versicherungswirtschaft die Alarmglocken klingen. Denn in keiner Zeit im Jahr brennen so viele Wohnungen und Häuser durch brennende Adventskränze und Tannenbäume und verursachen so Schäden von knapp einer Milliarde Euro.

Doch wer als Verbraucher der Meinung ist, dass er durch den Abschluss seiner Hausratversicherung auch den durch den Brand entstandenen Schaden von seiner Versicherung ersetzt bekommt, der sollte sich nicht zu früh freuen. Denn traditionell zur Weihnachtszeit herrschen besonders strenge Regeln, was den Versicherungsschutz bei der Haftpflichtversicherung und der Hausratversicherung angeht. Dies besonders dann, wenn das Feuer durch umgekippte Kerzen, brennende Adventsgestecke oder Tannenbäume verursacht wurde.

Und das geht schnell. Bereits ein Funke von einer Wunderkerze kann das oftmals bereits ausgetrocknete Adventsgesteck in Sekunden in Brand stecken. Wenn der Geschädigte die übliche allgemeine Sorgfaltspflicht im Umgang mit Kerzen verletzt hat und die Versicherung dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, muss die Versicherungsgesellschaft unter Umständen nicht oder nicht umfänglich zahlen. Gleiches gilt auch für die Wohngebäudeversicherung, die spätestens dann ins Spiel kommt, wenn das ganze Gebäude oder Teile davon durch das Feuer in Mitleidenschaft gezogen wurden. Um überhaupt erst gar nicht in dieses Dilemma zu geraten, sollte man als Verbraucher deshalb unbedingt darauf achten, dass man einen Tarif wählt, der einen vollständigen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit seitens der Versicherungsgesellschaft enthält.

Handelt es sich beim geschädigten Gebäude um ein Mehrfamilienhaus, wird die Wohngebäudeversicherung zudem überprüfen wer für das Feuer verantwortlich war und ob dieser eventuell in Regress genommen werden kann. So wird der Schaden dann womöglich ein Fall für eine Private Haftpflichtversicherung falls der Schadenverursacher nämlich nicht gleichzeitig der Gebäudebesitzer war denn eine Privathaftpflicht greift immer dann, wenn der Schaden nicht am eigenen Eigentum entstanden ist, sondern bei einem Dritten.

Insofern sichern sich die Sachversicherer vor allen Dingen bei grob fahrlässigem Verhalten ihrer Versicherten ab und bekommen auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung Unterstützung.

Das ist bei der Unfallversicherung, aber auch der Krankenzusatzversicherung anders. Wenn der Geschädigte durch einen Brand in seiner Wohnung, ausgelöst durch einen Adventskranz oder Tannenbaum, sich Verletzungen zuzieht, dann müssen diese naturgemäß medizinisch versorgt werden. Ist die Verletzung so schwer, dass auch eine Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet ist, dann muss sie die Leistung erbringen. Gleiches gilt für die private Krankenzusatzversicherung, die der Versicherte im Krankheitsfall in Anspruch nehmen kann.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Grund & Boden.

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