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Portabilität von Alterungsrückstellungen

Portabilität von Alterungsrückstellungen
Die Alterungsrückstellung wird von privaten Krankenversicherungen (PKV) zur Finanzierung der wachsenden Krankheitskosten im Alter verwendet. Da statistisch gesehen die in Anspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Alter zunimmt, wird während des Versicherungszeitraums ein Teil der Beiträge in die Alterungsrückstellung überführt. Die Rückstellungen sind somit ein entscheidender Faktor für die Erfüllung der Leistungsversprechen gegenüber den Versicherten. Doch wie sieht es mit einer Übertragung der Alterungsrückstellung bei einem Versichererwechsel aus?

Ab dem Jahr 2009 müssen private Krankenversicherer ihren Kunden zumindest in gewissen Grenzen eine Portabilität der Alterungsrückstellungen gewährleisten. Die Auswirkungen einer Mitgabe der Alterungsrückstellung werden jedoch kontrovers diskutiert. Die Portabilitäts-Befürworter sehen im Verlust der Alterungsrückstellung ein Wettbewerbshindernis, das den Wettbewerb zwischen allen Trägerinstitutionen aus Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung, auf allen Ebenen (Leistung, Preis, Service) und um alle potenziellen Krankenversicherten verhindert.

Auf der anderen Seite müssen bei einem Anbieterwechsel die privaten Vollversicherungen mit einer portablen Alterungsrückstellung kalkuliert werden, was voraussichtlich zu einer Verteuerung des Versicherungsschutzes führt (VersicherungsJournal 14.3.2007). Gleichzeitig wird ab 2009 ein Basistarif eingeführt, der bei gleichem Leistungsumfang den Standardtarif ablöst. Bestandskunden der privaten Krankenversicherung dürfen vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Versicherers wechseln und ihre Alterungsrückstellung maximal in der Höhe des Basistarifs mitnehmen.

Zeitlich uneingeschränkt gilt diese Regelung für Neukunden einer privaten Versicherung ab dem 1. Januar 2009. Sie können darüber hinaus zu einer anderen privaten Krankenversicherung unter Mitnahme der Alterungsrückstellung in Höhe des Basistarifs wechseln, wenn ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, der die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt.

Ein Wechsel in den Basistarif ist für Bestandskunden ab dem 1. Juli 2009 nur dann möglich, wenn sie mindestens 55 Jahre oder finanziell bedürftig sind. Der Wechsel zu einem anderen privaten Versicherungsanbieter mit einer gleichzeitigen Mitnahme der Alterungsrückstellung ist nach dem 1. Juli 2009 nicht mehr möglich. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 178f des Versicherungsvertragsgesetz (GGV), dessen Änderungen ab dem 01.01.2009 in Kraft tritt.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Kapital & Finanzen.

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