Im konkreten Fall ging es um eine nicht berufstätige Ehefrau eines Versicherten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehemanns kostenlos mitversichert war. Mit Beginn des Rentenbezugs aus einer privaten, sofort beginnenden Rentenversicherung verlangte die Krankenkasse von der Ehefrau eigene Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Nach dem Urteil kann die beitragspflichtige Grenze von derzeit 350 Euro in den alten und 295 Euro in den neuen Bundesländern auch durch den Bezug privater Rentenversicherungsleistungen überschritten werden.
Quelle: Volkswohl Bund
Artikel eingestellt am 30.06.2006 in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.
Autor: Gerhard Jager.
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