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Krankenversicherungspflicht von Familienangehörigen

Krankenversicherungspflicht von Familienangehörigen
Bezieher einer Rente aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (AZ: B12 KR 10/04R) aus Januar dieses Jahres ab einer bestimmten Höhe in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Eine Mitversicherung als Familienangehöriger scheidet dann aus.

Im konkreten Fall ging es um eine nicht berufstätige Ehefrau eines Versicherten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehemanns kostenlos mitversichert war. Mit Beginn des Rentenbezugs aus einer privaten, sofort beginnenden Rentenversicherung verlangte die Krankenkasse von der Ehefrau eigene Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Nach dem Urteil kann die beitragspflichtige Grenze von derzeit 350 Euro in den alten und 295 Euro in den neuen Bundesländern auch durch den Bezug privater Rentenversicherungsleistungen überschritten werden.

Quelle: Volkswohl Bund

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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