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Die Verkehrssicherungspflicht

Wohngebäudeversicherung

In den letzten Wochen hat es oft ziemlich heftig gestürmt und gewittert in der Bundesrepublik. Bäume knickten um und beschädigten Häuser und Autos, Keller überschwemmten, Strommasten kamen zu schaden und Dächer wurden abgedeckt. Für Hauseigentümer kann das schnell teuer werden, da sie die Schäden an Haus und Hof aufgrund der "Verkehrssicherungspflicht" schnell zu beheben haben, um anderen keinen Schaden zuzufügen. Wie Sie sich gegen Sturmschäden am Eigenheim absichern müssen und können, erfahren Sie hier.

Kosten für das Abwenden von Gefahren, die von dem beschädigten Haus ausgehen könnten, müssen Hausbesitzer einkalkulieren. Mit dem Eigenheim kommt auch die Versicherungspflicht für die Eigentümer. Diese Pflicht heißt "Verkehrssicherungspflicht" und ist im Grunde in Artikel 14 des Grundgesetzes verankert. Dort heißt es nämlich: "Eigentum verpflichtet". Auch im BGB ist ein Paragraph zu finden, der die Verkehrssicherungspflicht begründet. In Paragraph 823 steht, dass wer "vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". Das heißt im Klartext: Ein Hausbesitzer hat sein Haus und Grundstück so zu sichern, dass andere, zum Beispiel Mieter oder Dienstleister, keinen Schaden davon tragen, wenn sie sich darauf oder darin aufhalten.

Zu den grundlegenden Pflichten eines Hausbesitzers gehört es, regelmäßig Laub zu fegen, Schnee und Eis zu räumen oder Glasscherben zu beseitigen. Auch vor dem eigentlichen Grundstück auf dem Gehsteig. Bestimmte, zumutbare Verkehrssicherungspflichten, zum Beispiel das erwähnte Laub und Schnee kehren, kann der Eigentümer auch an den Mieter übertragen. Im Schadensfall ist aber der Eigentümer zu Schadensersatz verpflichtet. Für Sturmschäden oder sonstigen Schäden am Haus muss der Besitzer aufkommen. Für alle Schäden, die direkt am Gebäude entstanden sind, kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Das schließt beispielsweise abgedeckte Dächer und zerborstene Fensterscheiben ein. Für Überschwemmungen muss man allerdings eine extra Elementarschadenversicherung abschließen. Diese kommt auch für Schäden, die durch Rückstau, Erdbeben, Erdrutsche oder Lawinen entstanden sind, aus. Tarife hängen auch vom Standort des Eigenheims ab. Befindet sich das Haus in einer Gefahrenzone für Überschwemmungen, können die Versicherungsbeiträge entsprechend hoch ausfallen. Für Schäden des Wohnungsinventars ist die Hausratversicherung zuständig. Dazu zählen auch Elektrogeräte, die nach einem Blitzschlag beschädigt wurden oder auch Möbel, die durch vom Sturm zerbrochene Fenster und Regen zu Schaden gekommen sind. Schaden am Auto zahlt die Teilkaskoversicherung.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Grund & Boden.

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