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Berufsunfähigkeit: Direkt anzeigen

Berufsunfähigkeit
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. (VVG, §33). Wer sich damit länger als 3 Monate Zeit lässt, erhält die Berufsunfähigkeits-Rente erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Allerdings leisten gute Versicherer unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung rückwirkend bis zu 3 Jahre ab Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU).

Bei BU hat man durchaus andere Sorgen, als an den Versicherer zu denken. Eine "verspätete" Meldung kommt daher häufig vor. Teilweise wird der Versicherungsfall erst 1 oder 2 Jahre nach Eintritt der BU gemeldet. Ein Grund hierfür kann bei gesetzlich Versicherten sein, dass der Versicherungsfall zunächst beim gesetzlichen Träger gemeldet wird. Viele warten dann erst auf das Ergebnis, bevor die Meldung an den privaten Versicherer erfolgt. Andere erhalten Krankengeld vom Krankenversicherer und gehen daher von einer Arbeitsunfähigkeit statt einer BU aus.

Verspätete Anzeige durch Unkenntnis?
Wenn ein Versicherungsnehmer (VN) allerdings den Zeitpunkt, an dem die BU bei ihm eingetreten ist, nicht kennt, kann ihm eine verspätete Meldung nicht vorgeworfen werden. So hat das Landgericht Berlin (07.05.2002) entschieden: Einem arbeitslosen VN wurde von einem Arzt nur eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, so dass er lediglich diesen Wissensstand haben konnte. Der VN hat seine Meldepflicht nicht versäumt, denn es fehlte ihm das Wissen bezüglich der bei ihm bereits eingetretenen BU. Ihn trifft somit kein schuldhaftes Versäumnis.

Leistungsfall am besten schriftlich anzeigen
Eine bestimmte Form der Anzeige des Leistungsfalles ist nicht vorgeschrieben, jedoch sollte die Mitteilung unverzüglich und schriftlich erfolgen. Sie geben dadurch dem Versicherer auch in Ihrem eigenen Interesse die Möglichkeit, Ihre Meldung frühzeitig zu bearbeiten und Auskünfte und Belege anzufordern. Folgende Unterlagen werden hierzu benötigt: - die Meldung der Berufsunfähigkeit mit Beginn (Monat/Jahr) und ihrer Ursache, - eine ausführliche Beschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeit, - das darauf aufbauende, ärztliche und ausführliche Gutachten und - von Ihren Ärzten und Krankenkassen die erneute Schweigepflichtentbindung.

Die Unterlagen müssen Sie auf Ihre Kosten besorgen. Vergessen Sie in Ihrer Meldung nicht, Ihre Versicherungsscheinnummer anzugeben. Beigefügt können Sie diesem Schreiben das medizinische Gutachten und die genaue Beschreibung Ihres Berufs mitschicken. Diese Unterlagen können Sie aber auch ankündigen und zeitnah nachreichen. Das Versicherungsunternehmen wird Ihnen gegebenenfalls

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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