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Krankenkassen: Werbung für Versandapotheken rechtswidrig

Krankenkassen: Werbung für Versandapotheken rechtswidrig
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Krankenkassen ihre Versicherungsnehmer nicht über preisgünstige Versandapotheken informieren dürfen, weder direkt noch indirekt (Az.: L 8 KR 199/06 ER).

Bereits im September 2006 hatten die Richter einer Krankenkasse verboten, Werbung für eine Versandapotheke zu machen, mit der ein Kooperationsvertrag (Az.: S 21 KR 429/06 ER) bestand.

Das nun aktuelle Urteil ist Ergebnis einer Klage des hessischen Apothekerverbands, der in folgendem eine unerlaubte Benachteiligung seiner Mitglieder sah: Die AOK Hessen hatte für den Kauf von Medikamenten bei Versandapotheken geworben, sowohl in ihrer Mitglieder-Zeitschrift als auch in einer umfangreichen Telefonaktion. Das beworbene Angebot beinhaltete Ermäßigungen bei Zuzahlungen und den günstigeren Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten. In diesem Zuge übermittelte die AOK Adressen und Telefonnummern von etwa 13.000 interessierten Versicherten mit deren Einverständnis an die Versandapotheken.

Zwischen den Krankenkassen und dem Apothekerverband besteht allerdings ein Arzneimittel-Liefervertrag, gegen den nach Ansicht der Richter mit der Werbeaktion verstoßen wurde. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, die Entscheidung ins unanfechtbar.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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