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Ist eine Vorerkrankung ein Grund zur Ablehnung des Krankenversicherers?

Private Krankenversicherung

Aktuell entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe über die Lage der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei privaten Krankenkassen. Handelt es sich bei einer Chronischen Erkrankung um eine Pflichtversicherung? Darf der Krankenversicherer einen interessierten Kunden aufgrund seiner Vorerkrankung ablehnen?

Zur Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gibt es mittlerweile schon viele gerichtliche Urteile. Aktuell urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe über einen solchen Fall mit dem Ergebnis, dass es immer eine Frage des Einzelfalls sei, ob ein Krankenversicherer den Versicherungsschutz ablehnen darf und den abgeschlossenen Vertrag rückgängig machen kann. In dem speziellen Fall, über den das Oberlandesgericht Karlsruhe kürzlich entschied, ging es um einen Kläger, der seit 2008 bei einen privaten Krankenversicherer unter Vertrag stand und eine private Krankenversicherung für den ambulanten und stationären Bereich abgeschlossen hatte. In den Gesundheitsfragen wurde unter anderem nach Erkrankungen, Beschwerden oder Unfallfolgen gefragt. Der Kläger gab an, eine Hämorrhoidenerkrankung und zwei fehlenden Zähnen zu haben. Rund ein Jahr später wurde bei ihm die chronische Darmerkrankung Morbus Crohn diagnostiziert. Der private Versicherer nahm diese Diagnose zum Anlass, die Rechte aus einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geltend zu machen und trat vom Vertrag zurück. In der folgenden Klage kam dann aber ans Licht, dass der Arzt des Klägers offenbar nicht eindeutig eine dauerhafte Darmerkrankung diagnostiziert hatte und diese dem Kläger gegenüber auch nicht in verständlicher Form deutlich gemacht hatte.

Zwar hatte der Kläger bereits vor Diagnose durch den Arzt vorübergehende Schmerzen, allerdings schien es für ihn keinen Anlass zu geben, dies bei den Gesundheitsfragen anzugeben. Ein Grund, dass er keine Angaben bei der Krankenkasse machte, war außerdem, dass diese Beschwerden noch vor dem erfragten Zeitraum von drei Jahren ausgeheilt schienen. Die Richter der Vorinstanzen werteten die Aussage des Klägers als überzeugend und verurteilten den Versicherer zur Zahlung von Krankenhauskosten in Höhe von über 9.000 Euro. Außerdem wurde der Versicherer zum Ersatz des durch die Rücktrittserklärung entstandenen Schadens verurteilt, weil der Rücktritt und die Kündigung nicht gerechtfertigt waren. Hätte der Versicherte Kenntnis von der chronischen Erkrankung gehabt, hätte er diese allerdings auch dann in der Beantragung melden müssen, wenn sie bereits vor dem Betrachtungszeitraum festgestellt worden war. Von größter Bedeutung ist allerdings, so äußerte das Gericht, dass der Kläger Kenntnis von seiner Erkrankung hat. Das war im vorliegenden Fall offenbar nicht gegeben.

Allgemein gilt bei Gesundheitsfragen der privaten Krankenkassen natürlich, dass der potentielle Neukunde ehrliche Antworten geben muss. Versuchen Antragsteller bei der Beantwortung der Fragen zu schummeln, kann das fatale Folgen haben. Im schlimmsten Fall ist der anschließend abgeschlossene Vertrag ungültig. Dann erhält der Kunde keine Leistung, und teilweise jahrelang eingezahlte Beiträge sind weg. Den Gesundheitszustand eines Interessenten erfragen Versicherer für alle Policen rund um Leben und Gesundheit. Die Versicherungsgesellschaften dürfen nach fast allen Informationen fragen, die sie brauchen, um den Gesundheitszustand und das Risiko einer Erkrankung eines Neukunden einzuschätzen.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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