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Die gesetzliche
Rentenversicherung darf auch einen Facharbeiter verweisen –
auch wenn es sich hierbei um eine Anlerntätigkeit handelt!
Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nun entschieden. Nach
Ansicht der Richter kann ein in seinem Beruf nicht mehr
erwerbsfähiger Facharbeiter von der gesetzlichen
Rentenversicherung auf eine Tätigkeit verwiesen werden,
für die keine besondere fachliche Qualifikation erforderlich
ist. Dies selbst dann, wenn dies ausschließlich aus dem Grund
erfolgt, ihm so keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zahlen zu
müssen.
Im vorliegenden Rechtsstreit klagte ein im Jahr 1960 geborener,
gelernter Bauschlossergeselle. Dieser konnte aufgrund massiver
Rückenbeschwerden nachweislich nicht mehr seinen Beruf
ausüben.
Sein gestellter Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung
bzw. teilweiser Erwerbsminderung wurde von der gesetzlichen
Rentenversicherung abgelehnt.
Nach den Feststellungen mehrerer ärztlicher Gutachter war der
Kläger zwar nicht mehr dazu in der Lage, seinem erlernten
Beruf nachzugehen. Allerdings verfügte er jedoch nach Ansicht
der Gutachter noch über ein Leistungsvermögen von
täglich sechs Stunden für leichte bis mittelschwere
Arbeiten. Diese müssten überwiegend im Sitzen
erfolgen.
Die Rentenversicherung vertrat daher die Auffassung, dass es dem
Kläger zumutbar sei, eine Tätigkeit als Schloss- und
Schlüsselmacher auszuüben. Hierfür
wäre allenfalls eine geringe Einarbeitung von maximal drei
Monaten notwendig, um die Tätigkeit ausführen zu
können.
Gegen diese Ansicht wehrte sich der Kläger und zog vor
Gericht. Als Begründung führte er an, dass diese
Tätigkeit auch nicht ansatzweise seiner beruflichen
Qualifikation entsprechen würde. Ihm sei es allein schon aus
sozialer Hinsicht nicht zumutbar, diese Tätigkeit
auszuführen.
Nach Ansicht der Richter sei unstrittig, dass der Kläger trotz
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu in der Lage
ist, eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher
auszuüben. Im Umkehrschluss bestünde somit kein Grund
ihn aus medizinischer Sicht nicht auf dieses
„Aufgabengebiet“ zu verweisen.
Dies sei ihm auch zumutbar. Zwar handelt es sich dabei um keinen
anerkannten Ausbildungsberuf, jedoch ist diese Tätigkeit einem
Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Grund hierfür
ist, dass diese Anlerntätigkeit mit einem Facharbeiterlohn
entlohnt wird.
Nach Auffassung der Richter kann somit von einem „sozialen
Abstieg“ keine Rede sein. Nachdem die Revision gegen ihre
Entscheidung nicht zugelassen wurde, wurde das Urteil
rechtskräftig.
Artikel eingestellt am 29.06.2010 in der Rubrik Ihr gutes Recht.