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Verweisbarkeit

Verweisbarkeit
Die gesetzliche Rentenversicherung darf auch einen Facharbeiter verweisen – auch wenn es sich hierbei um eine Anlerntätigkeit handelt!

Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nun entschieden. Nach Ansicht der Richter kann ein in seinem Beruf nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter von der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Tätigkeit verwiesen werden, für die keine besondere fachliche Qualifikation erforderlich ist. Dies selbst dann, wenn dies ausschließlich aus dem Grund erfolgt, ihm so keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zahlen zu müssen.

Im vorliegenden Rechtsstreit klagte ein im Jahr 1960 geborener, gelernter Bauschlossergeselle. Dieser konnte aufgrund massiver Rückenbeschwerden nachweislich nicht mehr seinen Beruf ausüben.

Sein gestellter Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung wurde von der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt.

Nach den Feststellungen mehrerer ärztlicher Gutachter war der Kläger zwar nicht mehr dazu in der Lage, seinem erlernten Beruf nachzugehen. Allerdings verfügte er jedoch nach Ansicht der Gutachter noch über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Diese müssten überwiegend im Sitzen erfolgen.

Die Rentenversicherung vertrat daher die Auffassung, dass es dem Kläger zumutbar sei, eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher auszuüben. Hierfür wäre allenfalls eine geringe Einarbeitung von maximal drei Monaten notwendig, um die Tätigkeit ausführen zu können.

Gegen diese Ansicht wehrte sich der Kläger und zog vor Gericht. Als Begründung führte er an, dass diese Tätigkeit auch nicht ansatzweise seiner beruflichen Qualifikation entsprechen würde. Ihm sei es allein schon aus sozialer Hinsicht nicht zumutbar, diese Tätigkeit auszuführen.

Nach Ansicht der Richter sei unstrittig, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu in der Lage ist, eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher auszuüben. Im Umkehrschluss bestünde somit kein Grund ihn aus medizinischer Sicht nicht auf dieses „Aufgabengebiet“ zu verweisen.

Dies sei ihm auch zumutbar. Zwar handelt es sich dabei um keinen anerkannten Ausbildungsberuf, jedoch ist diese Tätigkeit einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Grund hierfür ist, dass diese Anlerntätigkeit mit einem Facharbeiterlohn entlohnt wird.

Nach Auffassung der Richter kann somit von einem „sozialen Abstieg“ keine Rede sein. Nachdem die Revision gegen ihre Entscheidung nicht zugelassen wurde, wurde das Urteil rechtskräftig.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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