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Private Krankenversicherung: Versicherer verlieren das Recht auf ordentliche Kündigung

Private Krankenversicherung
Im neuen Versicherungsvertragsgesetz (nachfolgend VVG genannt) wird die Krankenversicherung (§ 192 - 208) umfassender als bisher geregelt.
Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen, die zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten sind:
  • Leistungen der Krankenversicherung sollen laut neuem VVG nicht nur medizinisch notwenig sein, sondern auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen, was soviel bedeutet wie: Teure Behandlungskosten sollen nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft reguliert werden.
  • Tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, kann der Kunde die private Krankenversicherung nach dem neuen VVG drei statt bisher zwei Monate rückwirkend kündigen.
  • Sowohl bei der substitutiven (also die gesetzliche Krankenversicherung ersetzende Vollversicherung) als auch bei der nicht substitutiven (Zusatz-)Versicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist das Recht des Versicherers auf ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
  • Krankentagegeldversicherungen können vom Versicherer auf das Alter von 65 Jahren befristet werden. Dann aber hat der Kunde ein zweimaliges Verlängerungsrecht um jeweils 5 Jahre.
  • Der Versicherungsnehmer kann neuerdings nicht nur einen Arzt, sondern auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, Einsicht in Gutachten zu nehmen, die der Versicherer zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit von beantragten Maßnahmen hat anfertigen lassen.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Versicherung allgemein.

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