Bei GutGuenstigVersichert verwenden wir Cookies, um unsere Inhalte einfach und effektiv nutzbar zu gestalten.
Die genauen Funktionen lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht in jedem Fall den Versicherungsschutz kündigen, wenn vonseiten des Kunden ein Verschweigen vorübergehender Erkrankung vorliegt. Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt fiel nun zugunsten eines Kunden aus, der beim Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Behandlung von Herzrhythmusstörungen verschwiegen hatte.
Die Versicherung erklärte, nachdem sie davon erfahren hatte, die Anfechtung des Vertrages und verweigerte die Rentenzahlung. Dagegen klagte der Kunde: Seine Herzrhythmusstörungen seien von beruflichem Stress verursacht worden und mit dem Wechseln des Arbeitsplatzes - und damit bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages - nicht mehr aufgetreten.
Aufgrund dieser Tatsache sah das OLG die Vertragsanfechtung der Versicherung sowie die Begründung der arglistigen Täuschung als unberechtigt an und gab der Klage des Kunden statt.
Artikel eingestellt am 19.02.2007 in der Rubrik Ihr gutes Recht.