Start

Die Sozialversicherungswerte für das Jahr 2017 stehen fest

Die Sozialversicherungswerte für das Jahr 2017 stehen fest

Die Sozialversicherungswerte bilden die wichtigsten Zahlen, die zur Berechnung der Beiträge im deutschen Sozialversicherungssystem wichtig sind. Diese Rechengrößen richten sich nach der Entwicklung der Löhne im Jahr 2015 und da zu dieser Zeit im Westen ein Anstieg von 2,5 Prozent und im Osten um 3,9 Prozent zu verzeichnen war, kommt es auch zu einem Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen für eine Begrenzung der Beitragshöhe

Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen die Höhe des Einkommens, bis zu dem der Beitrag für die entsprechende Sozialversicherung berechnet wird. Alles was darüber hinaus verdient wird, entfällt für die Ermittlung des Sozialversicherungsbeitrags. Berechnet werden die verschiedenen Beitragsbemessungsgrenzen aus den so genannten Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV, die 2017 im Osten auf 2.660 Euro im Monate (jährlich 31.920 Euro) und im Westen auf 2.975 Euro monatlich (jährlich 35.700 Euro) steigt. Dabei gibt es für die verschiedenen Sozialversicherungszweige unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen.

So steigen die in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung gleichen Grenzen im Jahr 2017 von vorher 6.200 Euro im Monat auf monatliche 6.350 Euro, was jährlichen 76.200 Euro in den alten Bundesländern entspricht, während in den neuen Bundesländern eine Steigerung von monatlich 5.400 Euro auf 5.700 Euro (68.400 Euro im Jahr) ansteht.

Die Grenzen in der Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung

Bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung gibt es auch eine eigene Beitragsbemessungsgrenze, die sich allerdings nicht zwischen den alten und neuen Bundesländern unterscheidet. Diese Grenze steigt im Jahr 2017 von monatlich 4.237,50 Euro auf 4.350 Euro im Monat beziehungsweise 52.200 Euro im Jahr.

In der Krankenversicherung und Pflegeversicherung gibt es zudem die so genannte Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese Grenze bestimmt die Einkommenshöhe eines Arbeitnehmers, welches er erreichen muss, um nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert zu sein und somit auch den Weg in die private Krankenversicherung wählen zu können. Diese Versicherungspflichtgrenze steigt im Jahr 2017 von derzeit 56.250 Euro im Jahr auf jährlich 57.600 Euro, was einem Monatseinkommen von 4.800 Euro entspricht.

Die Beitragssätze der Sozialversicherungen

Von Interesse sind natürlich im Zusammenhang mit den Sozialversicherungswerten auch die verschiedenen Beitragssätze, wobei sich nur der Satz für die Pflegeversicherung von 2,35 Prozent auf 2,55 erhöht hat. Zudem gibt es in dem Bereich einen Zuschlag für kinderlose Versicherte mit einem Alter von über 23 Jahren.

Die anderen Beitragssätze haben sich nicht verändert und betragen 18,7 Prozent für die Rentenversicherung und 3,0 Prozent für die Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung gibt es den allgemeinen Beitragssatz, der weiterhin 14,6 Prozent beträgt sowie den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent. Beide Beitragssätze können von den gesetzlichen Krankenkassen noch um einen Zusatzbeitrag erhöht werden.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

Autor: .