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Neue Rechengrößen bei der Rentenversicherung ab 2010
Bei der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung haben sich zum 1.
Januar dieses Jahres wichtige Rechengrößen
verändert.
So wurde die Beitragsbemessungsgrenze, die Grenze, bis zu der
Beiträge maximal gezahlt werden können, in den alten
Bundesländern von monatlich 5400 Euro auf 5500 Euro und in den
neuen Bundesländern von bisher 4550 Euro auf 4650 Euro
angehoben.
Des Weiteren wurde der Höchstbeitrag für
Pflichtversicherte zur allgemeinen Rentenversicherung in den alten
Bundesländern auf monatlich 1094,50 Euro (bisher 1074,60 Euro)
und in den neuen Bundesländern auf monatlich 925,35 Euro
(bisher 905,45 Euro) angehoben.
Der neue Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte
liegt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich bei
1094,50 Euro.
Auch der neue Regelbeitrag stieg in den alten Bundesländern
auf 508,45 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern auf
431,83 Euro monatlich.
Der freiwillige Mindestbeitrag beträgt in den alten und neuen
Bundesländern weiterhin einheitlich 79,60 Euro monatlich.
Seit dem 1. Januar 2010 beträgt das durchschnittliche
Jahresarbeitsentgelt vorläufig 32.003 Euro. Nur der
Beitragssatz beträgt das vierte Jahr in Folge 19,9 Prozent und
blieb somit unverändert.
Ebenso bleibt 2010 für Altersrentner vor Erreichen der
Regelaltersgrenze sowie für Bezieher einer vollen
Erwerbsminderungsrente die allgemeine Hinzuverdienstgrenze von
monatlich 400 Euro maßgebend. Bis zu diesem Betrag kann die
Rente in voller Höhe gezahlt werden. Rentner die
regelmäßig mehr als monatlich 400 Euro
hinzuverdienen, können je nach Höhe des Einkommens
die Rente als Teilrente erhalten.