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Neue Rechengrößen bei der Rentenversicherung ab 2010

Neue Rechengrößen bei der Rentenversicherung ab 2010
Bei der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung haben sich zum 1. Januar dieses Jahres wichtige Rechengrößen verändert.

So wurde die Beitragsbemessungsgrenze, die Grenze, bis zu der Beiträge maximal gezahlt werden können, in den alten Bundesländern von monatlich 5400 Euro auf 5500 Euro und in den neuen Bundesländern von bisher 4550 Euro auf 4650 Euro angehoben.

Des Weiteren wurde der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte zur allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern auf monatlich 1094,50 Euro (bisher 1074,60 Euro) und in den neuen Bundesländern auf monatlich 925,35 Euro (bisher 905,45 Euro) angehoben.

Der neue Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte liegt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich bei 1094,50 Euro.

Auch der neue Regelbeitrag stieg in den alten Bundesländern auf 508,45 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern auf 431,83 Euro monatlich.

Der freiwillige Mindestbeitrag beträgt in den alten und neuen Bundesländern weiterhin einheitlich 79,60 Euro monatlich.

Seit dem 1. Januar 2010 beträgt das durchschnittliche Jahresarbeitsentgelt vorläufig 32.003 Euro. Nur der Beitragssatz beträgt das vierte Jahr in Folge 19,9 Prozent und blieb somit unverändert.

Ebenso bleibt 2010 für Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente die allgemeine Hinzuverdienstgrenze von monatlich 400 Euro maßgebend. Bis zu diesem Betrag kann die Rente in voller Höhe gezahlt werden. Rentner die regelmäßig mehr als monatlich 400 Euro hinzuverdienen, können je nach Höhe des Einkommens die Rente als Teilrente erhalten.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Kapital & Finanzen.

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