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Keine Beteiligung an künstlicher Befruchtung für Unverheiratete

Keine Beteiligung an künstlicher Befruchtung für Unverheiratete
Nach einem verfassungsgemäßen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 5/03) haben nur verheiratete Paare Anspruch auf eine Kostenbeteiligung von ihrer gesetzlichen Krankenkasse an einer künstlichen Befruchtung. So wurde der Klage eines Ehepaares aus Sachsen nicht stattgegeben, dessen Krankenkasse sich weigerte, die Hälfte der Behandlungskosten zu übernehmen. Einen Verstoß gegen das Gleichheitsgesetz sahen die Richter in der offensichtlichen Bevorzugung der Ehe nicht.

Bei einer künstlichen Befruchtung dürfen allgemein nur Ei- und Samenzellen beider Partner verweigert werden und diese wird auch nur Ehepaaren bezahlt, wenn die Frau nicht älter 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre ist.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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