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Haftstrafe eines
Selbständigen? Hier endet der Anspruch auf Krankentagegeld
auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit!!
Das Oberlandesgericht (Az.: 20 W 26/09) Köln hat entschieden,
dass wenn ein Selbstständiger eine Strafe im geschlossenen
Vollzug verbüßen muss, seine
Krankentagegeldversicherung auch dann endet, wenn er bereits vor
Antritt der Haft arbeitsunfähig war.
Entschieden wurde hierbei ein Fall, bei dem die Klägerin, eine
selbstständige Tierheilpraktikerin, im Jahr 2005 zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.
Kurz vor dem Haftantritt erkrankte die Klägerin. Die private
Krankenversicherung weigerte sich, Krankentagegeld zu zahlen. Hiergegen
klagte die Frau und unterlag gegen die Versicherungsgesellschaft.
Auch mit der anschließenden Beschwerde beim OLG hatte sie
keinen Erfolg. Die Krankentagegeldversicherung ende, wenn der
Selbstständige aus Gründen, die außerhalb
einer Erkrankung liegen, an der Wiederaufnahme seiner
Tätigkeit und regelmäßigen
Einkünften gehindert ist, so die Richter des
Oberlandesgerichts. Dies sei bei einer Inhaftierung wie im
vorliegenden Fall.
Artikel eingestellt am 12.02.2010 in der Rubrik Ihr gutes Recht.