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Krankengeld für Selbstständige - eine "never ending" story?

Krankengeld für Selbstständige - eine
Für hauptberuflich Selbständige war das Jahr ein spannendes in Bezug auf die Krankengeldentwicklung in der gesetzlichen Krankenkasse. Nachdem zuerst der Anspruch durch den Gesetzgeber zum Jahresanfang abgeschafft war, wurde er im Sommer wieder eingeführt.

Aus Anlass des GKV – Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde der Krankengeldanspruch für Selbständige zum 01.01.09 abgeschafft, was zu heftigen Diskussionen und Protesten in der Öffentlichkeit geführt hatte.

Grund für diese Proteste war, dass die Selbständigen nun besondere Wahltarife abschließen mussten, um den Anspruch auf Krankengeld nicht zu verlieren, allerdings auf Kosten einer dreijährigen Bindung an die gesetzliche Krankenkasse.

Die Proteste in der Öffentlichkeit scheinen nunmehr erfolgreich gewesen zu sein, da der Gesetzgeber nun im Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.09 den Anspruch auf Krankengeld wieder eingeführt hat.

Rechtsgrundlage für den Krankengeldbezug ist nach wie vor der § 44 SGB V, der regelt, dass Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie u.a. arbeitsunfähig macht.

Wer hat denn nunmehr Anspruch auf Krankengeld?

Durch den § 44 Abs. 2 SGB V wird geregelt, wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Dies sind insbesondere :

  • Personen die keinen Verdienstausfall haben wie z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld II
  • Studenten und Praktikanten
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
  • Familienversicherte

Sind die freiwilligen Versicherten grundsätzlich ausgeschlossen?

Nein – nach dem vor dem 01.01.09 geltenden Recht konnte der Leistungsanspruch für diesen Personenkreis von den Krankenkassen ausgeschlossen werden. Somit konnten die Kassen durch ihre Satzung regeln, dass ausschließlich Personen, die im Krankheitsfall einen Einkommensausfall erleiden, mit Anspruch auf Krankengeld versichert wurden. Diese Vorschrift wurde nunmehr gestrichen.

Darüber hinaus verhält es sich ebenso bei dem Personenkreis der versicherten Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens für sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben. Auch hier wurde durch den Gesetzgeber eingegriffen. Allerdings sind hierbei nicht freiwillige, sondern pflichtversicherte Personen angesprochen. Diesen darf kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelt zustehen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um unständig Beschäftigte, bei denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, da sie nicht mindestens vier Wochen ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Besteht für selbständig Erwerbstätige eine Krankenversicherungspflicht?

Nein – Selbst die Tatsache, dass der Selbständige neben seiner selbständigen Tätigkeit noch eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, führt nicht zur Versicherungspflicht.

Dies gilt selbst dann, wenn z.B. ein Rentner, der grundsätzlich versicherungspflichtig ist, gleichzeitig hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn

  • sie von wirtschaftlicher Bedeutung oder
  • einen deutlichen zeitlichen Aufwand
 
aufweist, die die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen ist hierbei, dass eine Selbständigkeit dann vorliegt, wenn mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig in einem Betrieb beschäftigt ist. Hierbei handelt es sich um eine Vermutung, die durch den angeblich „Selbstständigen“ allerdings widerlegt werden kann.

Sinn der Wahlerklärung des Selbständigen

Für hauptberuflich Selbständige ist nach wie vor – wie bereits ab 01.01.09 - der Anspruch auf Krankengeld vom Grundsatz her ausgeschlossen. Allerdings gilt dies nicht, wenn das Mitglied explizit erklärt, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.

Ebenfalls besteht diese Möglichkeit auch für Personen mit keinem Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für beide Personenkreise gilt der § 53 Abs. 8 S. 1 SGB V entsprechend. Dies bedeutet, dass sich der Versicherte durch diese Wahlerklärung für drei Jahre an die Kasse bindet.

Wann beginnt der Anspruch auf Krankengeld?

Die Tarife müssen einen Anspruch auf Krankengeld entweder nach § 46 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.

Der Anspruch nach § 46 SGB V entsteht bei Krankenhausbehandlungen oder Behandlungen in einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, bzw. von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Allerdings besteht die Möglichkeit durch die Tarife der Kassen, den Anspruch auf Krankengeld auch später entstehen zu lassen.

Wie wird das Krankengeld berechnet?

Die Berechnung richtet sich nach dem § 47 SGB V. Hiernach beträgt dieses 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens.

Berechnet wird das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt der letzten vier Wochen. Gemäß § 53 Abs. 6 SGB V besteht jedoch die Möglichkeit von der Krankengeldberechnung abzuweichen. Somit ist es nicht notwendig bzw. erforderlich das Krankengeld wie bei Arbeitnehmern zu berechnen.

Prämienzahlung

Die Prämienzahlungen sind unabhängig vom Alter, vom Geschlecht und vom Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen.

 Wichtig ist hierbei, dass die versicherten für Ihre Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 % zu zahlen haben. Allerdings kommt hierbei noch die gewählte Prämie hinzu.

Weiterhin bestehen Übergangsregelungen bezüglich bereits bestehender Wahltarife, welche nunmehr im § 319 SGB V geregelt sind.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetzliche Versicherungen.

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