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Krankengeld für Selbstständige - eine "never ending" story?
Für hauptberuflich Selbständige war das Jahr ein
spannendes in Bezug auf die Krankengeldentwicklung in der gesetzlichen
Krankenkasse. Nachdem zuerst der Anspruch durch den Gesetzgeber zum
Jahresanfang abgeschafft war, wurde er im Sommer wieder
eingeführt.
Aus Anlass des GKV – Wettbewerbsstärkungsgesetz
wurde der Krankengeldanspruch für Selbständige zum
01.01.09 abgeschafft, was zu heftigen Diskussionen und Protesten in der
Öffentlichkeit geführt hatte.
Grund für diese Proteste war, dass die Selbständigen
nun besondere Wahltarife abschließen mussten, um den Anspruch
auf Krankengeld nicht zu verlieren, allerdings auf Kosten einer
dreijährigen Bindung an die gesetzliche Krankenkasse.
Die Proteste in der Öffentlichkeit scheinen nunmehr
erfolgreich gewesen zu sein, da der Gesetzgeber nun im Gesetz zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
17.07.09 den Anspruch auf Krankengeld wieder eingeführt hat.
Rechtsgrundlage für den Krankengeldbezug ist nach wie vor der
§ 44 SGB V, der regelt, dass Versicherte Anspruch auf
Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie u.a. arbeitsunfähig
macht.
Wer hat denn nunmehr
Anspruch auf Krankengeld?
Durch den § 44 Abs. 2 SGB V wird geregelt, wer keinen Anspruch
auf Krankengeld hat. Dies sind insbesondere :
Personen die keinen Verdienstausfall haben wie z.B.
Bezieher von Arbeitslosengeld II
Studenten und Praktikanten
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für
eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
Familienversicherte
Sind die freiwilligen
Versicherten grundsätzlich ausgeschlossen?
Nein – nach dem vor dem 01.01.09 geltenden Recht konnte der
Leistungsanspruch für diesen Personenkreis von den
Krankenkassen ausgeschlossen werden. Somit konnten die Kassen durch
ihre Satzung regeln, dass ausschließlich Personen, die im
Krankheitsfall einen Einkommensausfall erleiden, mit Anspruch auf
Krankengeld versichert wurden. Diese Vorschrift wurde nunmehr
gestrichen.
Darüber hinaus verhält es sich ebenso bei dem
Personenkreis der versicherten Arbeitnehmer, die bei
Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens für sechs Wochen
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben. Auch hier wurde
durch den Gesetzgeber eingegriffen. Allerdings sind hierbei nicht
freiwillige, sondern pflichtversicherte Personen angesprochen. Diesen
darf kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelt zustehen. Hierbei
handelt es sich beispielsweise um unständig
Beschäftigte, bei denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
besteht, da sie nicht mindestens vier Wochen ununterbrochen in einem
Beschäftigungsverhältnis stehen.
Besteht für
selbständig Erwerbstätige eine
Krankenversicherungspflicht?
Nein – Selbst die Tatsache, dass der Selbständige
neben seiner selbständigen Tätigkeit noch eine
Arbeitnehmertätigkeit ausübt, führt nicht
zur Versicherungspflicht.
Dies gilt selbst dann, wenn z.B. ein Rentner, der
grundsätzlich versicherungspflichtig ist, gleichzeitig
hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann gegeben,
wenn
sie von wirtschaftlicher Bedeutung oder
einen deutlichen zeitlichen Aufwand
aufweist, die die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich
übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit
darstellt.
Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen ist hierbei,
dass eine Selbständigkeit dann vorliegt, wenn mindestens ein
Arbeitnehmer mehr als geringfügig in einem Betrieb
beschäftigt ist. Hierbei handelt es sich um eine Vermutung,
die durch den angeblich „Selbstständigen“
allerdings widerlegt werden kann.
Sinn der
Wahlerklärung des Selbständigen
Für hauptberuflich Selbständige ist nach wie vor
– wie bereits ab 01.01.09 - der Anspruch auf Krankengeld vom
Grundsatz her ausgeschlossen. Allerdings gilt dies nicht, wenn das
Mitglied explizit erklärt, dass die Mitgliedschaft den
Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.
Ebenfalls besteht diese Möglichkeit auch für Personen
mit keinem Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für beide
Personenkreise gilt der § 53 Abs. 8 S. 1 SGB V entsprechend.
Dies bedeutet, dass sich der Versicherte durch diese
Wahlerklärung für drei Jahre an die Kasse bindet.
Wann beginnt der Anspruch
auf Krankengeld?
Die Tarife müssen einen Anspruch auf Krankengeld entweder nach
§ 46 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen
lassen.
Der Anspruch nach § 46 SGB V entsteht bei
Krankenhausbehandlungen oder Behandlungen in einer Vorsorge oder
Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, bzw. von dem Tag an,
der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit folgt.
Allerdings besteht die Möglichkeit durch die Tarife der
Kassen, den Anspruch auf Krankengeld auch später entstehen zu
lassen.
Wie wird das Krankengeld
berechnet?
Die Berechnung richtet sich nach dem § 47 SGB V. Hiernach
beträgt dieses 70 % des erzielten
regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens.
Berechnet wird das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt der letzten vier
Wochen. Gemäß § 53 Abs. 6 SGB V besteht
jedoch die Möglichkeit von der Krankengeldberechnung
abzuweichen. Somit ist es nicht notwendig bzw. erforderlich das
Krankengeld wie bei Arbeitnehmern zu berechnen.
Prämienzahlung
Die Prämienzahlungen sind unabhängig vom Alter, vom
Geschlecht und vom Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen.
Wichtig ist hierbei, dass die versicherten für Ihre
Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz von
14,3 % zu zahlen haben. Allerdings kommt hierbei noch die
gewählte Prämie hinzu.
Weiterhin bestehen Übergangsregelungen bezüglich
bereits bestehender Wahltarife, welche nunmehr im § 319 SGB V
geregelt sind.