Wenn er sich also, bevor er in sein Auto stieg, in keinem Zustand der Ermüdung
oder gar der Fahruntauglichkeit befand, dann konnte er diesen „Sekundenschlaf“
‚einfach fahrlässig’ nicht vorhersehen. Nach Auffassung der
Richter könne nur dann von einem schwerwiegenden Verschulden gesprochen
werden, wenn jemand bei Tageslicht, gerader und trockener Straße und uneingeschränkter
Verantwortlichkeit von der Fahrbahn abkommt und dann auf der Gegenfahrbahn in
ein anderes Fahrzeug fährt.
Dann, so die Richter des OLG, wäre gegen einen Leistungsausschluss seitens
der Versicherung „wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Unfalles“ nichts einzuwenden gewesen.
Artikel eingestellt am 09.05.2006 in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.
Autor: Gerhard Jager.
Kundenmeinungen