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Kassenwechsel - aktuelles Urteil

Private Krankenversicherung
Der Wechsel zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenkasse ist kein Wunschkonzert – so entschied zumindest das Landessozialgericht Baden–Württemberg!

Die mit dem GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz eingefügte Wartefrist von drei Jahren für abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen, das über der Entgeltgrenze liegt, gilt ebenso für Versicherte, die vor ihrer nunmehr aktuellen Tätigkeit selbstständig waren und sich deshalb privat versichert hatten.

In dem Rechtsstreit, den die Richter zu entscheiden hatten, war der Kläger seit 2001 vollumfänglich privat versichert. Zum damaligen Zeitpunkt war er als Arbeitnehmer beschäftigt und hatte ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze.

In den darauf folgenden Jahren war er teilweise abhängig beschäftigt und zeitweise selbstständig tätig, wobei sein Einkommen in den Jahren 1999 bis 2005 über der Pflichtgrenze lag.

Seit dem Jahr 2007 war er wieder Angestellter und wurde von seinem Arbeitgeber als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse angemeldet.

Hiergegen klagte er, weil er weiterhin in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben wollte. Als Begründung führte er an, dass er vor seiner angestellten Tätigkeit privat versichert war und berief sich auf sein Recht auf Besitzstandswahrung.

Während das Sozialgericht ihm in erster Instanz Recht gab, waren die Richter der Auffassung, dass das Recht auf Besitzstandswahrung nicht verletzt sei, da der Kläger während der dreijährigen Wartefrist seine jetzige PKV Versicherung in eine Anwartschafts-bzw. Erhaltungsversicherung umwandeln könne.

Die Richter waren weiter der Ansicht, dass die Besitzstandsregelung außerdem nur für Arbeitnehmer, die in den letzten drei Jahren bereits wegen Überschreitens der Einkommensgrenze versicherungsfrei und privat versichert gewesen seien, gelte.

Diese Voraussetzungen lägen beim  Kläger nicht vor. Er sei Selbstständiger gewesen, der keine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, also ein Arbeitsentgelt, hatte. Die von ihm erzielten Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit seien unerheblich.

Weiter waren die Richter der Meinung, dass es auch nach dem früher geltenden Recht so gewesen sei, dass ein Selbstständiger, der eine Beschäftigung mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze aufnahm, wieder pflichtversichert wurde. Dies auch wenn er zuvor privat versichert gewesen war.

Auch früher hat er kein „schutzwürdiges Vertrauen erwerben“ können. Vielmehr konnte er lediglich hoffen, bei der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung über der Versicherungspflichtgrenze zu liegen. Allerdings hätte sich diese Hoffnung auch früher zerschlagen, wenn der Gesetzgeber lediglich die Grenze angehoben hätte.

Durch die neue Drei–Jahres–Regelung wollte der Gesetzgeber nunmehr deutlich machen, dass ein Betroffener aktuell und dauerhaft nicht des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfe und deshalb, nach dem er den Beweis angetreten habe, in die private Krankenversicherung wechseln kann. Die Höhe des Einkommens in der weiter zurückliegenden Vergangenheit sage hierbei nichts aus.

Sowohl aus dem Gesetzentwurf als auch in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde dies festgestellt.

Die Verfassungsrichter hatten hierbei betont, dass dieser Eingriff in die Rechte des Versicherten gerechtfertigt sei, weil damit auch in Form einer „nachgehenden Solidarität“ ein Ausgleich dafür geschaffen werden sollte, dass die jetzt Besserverdienenden unter Umständen jahrelang als beitragsfrei Familienversicherte oder als gering verdienende Berufsanfänger von den Leistungen der Solidargemeinschaft profitiert hätten.

Eine nunmehr fest verankerte Wartefrist sei deshalb mehr als angemessen.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetzliche Versicherungen.

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