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Der Wechsel zwischen der
gesetzlichen und der privaten Krankenkasse ist kein Wunschkonzert
– so entschied zumindest das Landessozialgericht
Baden–Württemberg!
Die mit dem GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz eingefügte
Wartefrist von drei Jahren für abhängig
Beschäftigte mit einem Einkommen, das über der
Entgeltgrenze liegt, gilt ebenso für Versicherte, die vor
ihrer nunmehr aktuellen Tätigkeit selbstständig waren
und sich deshalb privat versichert hatten.
In dem Rechtsstreit, den die Richter zu entscheiden hatten, war der
Kläger seit 2001 vollumfänglich privat versichert.
Zum damaligen Zeitpunkt war er als Arbeitnehmer beschäftigt
und hatte ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze.
In den darauf folgenden Jahren war er teilweise abhängig
beschäftigt und zeitweise selbstständig
tätig, wobei sein Einkommen in den Jahren 1999 bis 2005
über der Pflichtgrenze lag.
Seit dem Jahr 2007 war er wieder Angestellter und wurde von seinem
Arbeitgeber als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse
angemeldet.
Hiergegen klagte er, weil er weiterhin in der privaten
Krankenversicherung (PKV) bleiben wollte. Als Begründung
führte er an, dass er vor seiner angestellten
Tätigkeit privat versichert war und berief sich auf sein Recht
auf Besitzstandswahrung.
Während das Sozialgericht ihm in erster Instanz Recht gab,
waren die Richter der Auffassung, dass das Recht auf
Besitzstandswahrung nicht verletzt sei, da der Kläger
während der dreijährigen Wartefrist seine jetzige PKV
Versicherung in eine Anwartschafts-bzw. Erhaltungsversicherung
umwandeln könne.
Die Richter waren weiter der Ansicht, dass die Besitzstandsregelung
außerdem nur für Arbeitnehmer, die in den letzten
drei Jahren bereits wegen Überschreitens der Einkommensgrenze
versicherungsfrei und privat versichert gewesen seien, gelte.
Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger
nicht vor. Er sei Selbstständiger gewesen, der keine
Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, also
ein Arbeitsentgelt, hatte. Die von ihm erzielten Gewinne aus
selbstständiger Tätigkeit seien unerheblich.
Weiter waren die Richter der Meinung, dass es auch nach dem
früher geltenden Recht so gewesen sei, dass ein
Selbstständiger, der eine Beschäftigung mit einem
Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze aufnahm, wieder
pflichtversichert wurde. Dies auch wenn er zuvor privat versichert
gewesen war.
Auch früher hat er kein „schutzwürdiges
Vertrauen erwerben“ können. Vielmehr konnte er
lediglich hoffen, bei der Aufnahme einer abhängigen
Beschäftigung über der Versicherungspflichtgrenze zu
liegen. Allerdings hätte sich diese Hoffnung auch
früher zerschlagen, wenn der Gesetzgeber lediglich die Grenze
angehoben hätte.
Durch die neue Drei–Jahres–Regelung wollte der Gesetzgeber nunmehr
deutlich machen, dass ein Betroffener aktuell und dauerhaft nicht des
Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfe und
deshalb, nach dem er den Beweis angetreten habe, in die
private Krankenversicherung wechseln kann. Die Höhe des
Einkommens in der weiter zurückliegenden Vergangenheit sage
hierbei nichts aus.
Sowohl aus dem Gesetzentwurf als auch in einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts wurde dies festgestellt.
Die Verfassungsrichter hatten hierbei betont, dass dieser Eingriff in
die Rechte des Versicherten gerechtfertigt sei, weil damit auch in Form
einer „nachgehenden Solidarität“ ein
Ausgleich dafür geschaffen werden sollte, dass die jetzt
Besserverdienenden unter Umständen jahrelang als beitragsfrei
Familienversicherte oder als gering verdienende Berufsanfänger
von den Leistungen der Solidargemeinschaft profitiert hätten.
Eine nunmehr fest verankerte Wartefrist sei deshalb mehr als angemessen.