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Jahressteuergesetz 2009 betrifft auch Lebensversicherungen

Jahressteuergesetz 2009 betrifft auch Lebensversicherungen
Wer nach dem 01. April 2009 eine kapitalbildende Lebensversicherung abschließt, der sollte unbedingt darauf achten, dass nur noch diejenigen Lebensversicherungen steuerlich begünstigt werden, die einen sogenannten Mindesttodesfallschutz aufweisen. Steuerlich begünstigt heißt, hier wird nur der halbe Ertragsanteil vorteilhaft versteuert. Der Ertragsanteil ist derjenige Anteil bei der Auszahlung einer Lebensversicherung, der über die eingezahlten Beiträge hinausgeht, denn diese sind natürlich steuerfrei, sie wurden ja bereits versteuert, als sie "verdient" wurden. Der angesprochene Mindesttodesfallschutz muss 50 % der Summe der für die gesamte Laufzeit eingezahlten Beiräge betragen.

Der genaue Wortlaut des Gesetzes:

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG (Einkommensteuergesetz) ist ab dem 01. April 2009 der Ertrag immer voll zu versteuern, wenn "in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und bei einem Kapitallebensversicherungsbeitrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Versicherungsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken."

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