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Grundsicherung übernimmt Selbstbeteiligung der privaten Krankenversicherung nicht

Private Krankenversicherung

ALG II zahlt den Beitrag zur Versicherung und nicht mehr

Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichtes Karlsruhe interessiert diejenigen Bezieher von ALG II, die privat krankenversichert sind. Die Richter haben nämlich entschieden, dass außerhalb des Beitrages für die Private Krankenversicherung keine weiteren Leistungen von der Grundsicherung erfasst werden. Das gilt auch und ganz besonders für die in der privaten Krankenversicherung übliche Eigenbeteiligung, dem so genannten Selbstbehalt.

Selbstbehalt in der Privaten Krankenversicherung und Krankenzusatzversicherung

Ein Selbstbehalt in der Privaten Krankenversicherung wird üblicherweise gewählt um den Versicherungsbeitrag zu reduzieren. In der Regel funktioniert dies so, dass der Versicherte seine Arztrechnungen so lange aus eigener Tasche zahlt, bis der vereinbarte Selbstbehalt überschritten wird. Bleibt er im Rahmen des Selbstbehaltes, wird er keine Rechnungen beim Versicherer einreichen und verursacht somit keine Kosten. Der Versicherer spart in diesem Fall zusätzlich auch noch Verwaltungskosten weil nichts bearbeitet werden muss. Wird der Selbstbehalt überschritten, reicht der Versicherte alle Rechnungen ein. Der Versicherer erstattet dann den Betrag abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts.

Entscheidung schwer nachvollziehbar

Für den Versicherten ist die Entscheidung des Karlsruher Gerichtes nur schwer nachvollziehbar. Mit einem möglichst hohen Selbstbehalt ist er ja bestrebt, den Monatsbeitrag für die private Krankenversicherung zu reduzieren. Das erspart, je nach Tarif, einen mittleren bis hohen Betrag, und zwar Monat für Monat. Werden die Versicherungskosten vom ALG II übernommen, wird die Ersparnis entsprechend weiter gegeben. Selbst wenn die vereinbarte Eigenbeteiligung bis zum Jahresende "verbraucht" worden ist, ergibt sich unterm Strich trotzdem noch eine Einsparung gegenüber einem Tarif ohne Selbstbeteiligung. Die Richter vertreten in ihrem Urteil aber die Auffassung, dass ausschließlich der vertragliche Beitrag für die Versicherung im Rahmen der Grundsicherung zugrundegelegt werden darf. Rechtsgrundlagen für diese Sichtweise sind § 26 Absatz 1 Nr. 1 SGB II, des zweiten Sozialgesetzbuches sowie § 152 Absatz 4 Sätze 2 und 3 VVG, des Versicherungsvertragsgesetzes.

Inhaltlich vertritt das Gericht die Auffassung, dass es dem Bezieher von Grundsicherung durchaus zuzumuten sei auch als Angehöriger der privaten Krankenversicherung einen Tarif auszuwählen, der den medizinischen Leistungen in der GKV - der gesetzlichen Krankenversicherung - gleichzusetzen ist. Das wäre dann der so genannte Basistarif, und zwar immer ohne Selbstbehalt. Hier beträgt der ungekürzte Kostenersatz hundert Prozent. Auf die Höhe des Monatsbeitrages im Basistarif ist im vorliegenden Urteil nicht näher eingegangen worden, sondern lediglich auf die Vergleichbarkeit der medizinischen Leistung zwischen der PKV, also der privaten Krankenversicherung und der GKV.

Im Einzelfall kann es durchaus der Fall sein, dass der Monatsbeitrag zum Basistarif teurer ist als der zum selbstgewählten PKV-Tarif mit Selbstbehalt. Doch das ist für Richter und Jobcenter nachrangig. Maßgebend sind ausschließlich die Rechtsgrundlagen sowie das sich daraus ergebende rechtmäßige Handeln.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Versicherung allgemein.

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