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Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen nach Scheidung überprüfen

Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen nach Scheidung überprüfen
Der bei Abschluss einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung als Bezugsberechtigter eingesetzte Ehepartner erhält die Lebensversicherungssumme bei Tod des Versicherungsnehmers auch dann, wenn die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde und der Versicherte in neuer Ehe verheiratet war.

Dies ist die Erkenntnis aus einem Urteil des BGH vom 14.02.2007 (AZ. IV ZR 150/05).

In diesem Fall hat die Versicherung nach dem Tod der Versicherten dem Ex-Mann die Versicherungsleistung (Beitragsrückgewähr aus einer Rentenversicherung) ausbezahlt.

Der Mann, mit dem die verstorbene Frau aktuell verheiratet war, ging dabei leer aus und klagte durch die Vorinstanzen, welche die Klage jedoch abwiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der IV. Zivilsenat des BGH mit dem oben angeführten Urteil zurückgewiesen.

Bei der Urteilsfindung vertrat der BGH den Standpunkt, dass die frühere Bezugsberechtigung durch die Scheidung nicht automatisch nachträglich entfallen sei. Selbst die Tatsache, dass mit Benennung als bezugsberechtigte Person „der Ehegatte der versicherten Person“ ohne dessen Namensnennung der jeweilige Ehepartner zum Todeszeitpunkt gemeint ist, ließ das Gericht nicht gelten. Für die Richter war nicht ersichtlich, dass sich der Verstorbene bei Vertragsabschluss Gedanken über den Fortbestand der Ehe gemacht oder sich sogar mit Scheidungsabsichten getragen habe.

Tipp der Redaktion:

Bei Veränderung der persönlichen Lebensumstände, insbesondere nach Trennung oder Scheidung, sollte man sich umgehend mit der Versicherung zwecks Benennung neuer Bezugsberechtigter in Verbindung setzen.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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