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Beweislast über Mahnungen bei Folgeprämien trägt der Versicherer

Beweislast über Mahnungen bei Folgeprämien trägt der Versicherer
Befindet sich ein Versicherungsnehmer in Zahlungsverzug und wurde angemahnt, so führt dies nicht zu Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall. Die Beweislast, dass dem Versicherungsnehmer eine Mahnung zugestellt wurde liegt nach § 39, Abs. 1 VVG allein beim Versicherer, auch wenn in einem Folgeschreiben auf die bereits erfolgte Mahnung hingewiesen wurde. Eine unzureichende Belehrung vonseiten des Versicherers führt zu Unwirksamkeit von Mahnfristen, mangelnde Aufklärung und fehlender Zugangsbeweis machen eine Mahnung unwirksam. So urteilte das Oberlandesgericht Köln.

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