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Beitragserstattung von Renten-Versicherungsbeiträgen

Beitragserstattung von Renten-Versicherungsbeiträgen
Eine Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist für Selbständige nur unter engen Voraussetzungen möglich (Hessisches LSG, Urteil v. 19.6.2007 - L 2 R 142/07; Revision nicht zugelassen).

Auf Antrag kann die Hälfte der Beiträge dann erstattet werden, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht, wenn gleichzeitig kein Recht auf freiwillige Versicherung existiert und wenn seit dem Ausscheiden des Versicherten aus der Rentenversicherung zwei Jahre vergangen sind (vgl. § 210 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 SGB VI). Auf diese Rechtslage wies der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem ergangenen Urteil hin.

Im vorliegenden Fall hatte ein 45-jähriger Selbständiger aus dem Hochtaunus-Kreis beantragt, ihm die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von je knapp 24.000 Euro zurückzuzahlen. Er sei selbständig, nicht mehr versicherungspflichtig und habe die Zweijahresfrist für die Antragstellung eingehalten. Er wolle den Auszahlungsbetrag für eine selbst gewählte Alterssicherung einsetzen. Die Rentenversicherung verweigerte die Rückerstattung, weil dem Mann das Recht zur freiwilligen Versicherung zustehe.

Das LSG Hessen gab der Rentenversicherung recht. Solange einem nicht oder nicht mehr Pflichtversicherten die Möglichkeit zur freiwilligen Rentenversicherung offen stehe, schließe das Gesetz eine Beitragsrückerstattung aus. Der Anspruch auf Beitragserstattung diene im Gegensatz zum Rentenanspruch nicht der existenziellen Sicherung des Einzelnen und habe keine Unterhaltsersatzfunktion. Auch bleibe dem Betroffenen die erworbene Rentenanwartschaft erhalten, so dass eine Verletzung der Eigentumsgarantie nicht eintreten könne. Er bleibe vielmehr durch den Wert seiner gezahlten Beiträge im System der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt.

LSG Hessen - Urteil vom 19.06.2007

Artikel eingestellt am in der Rubrik Versicherung allgemein.

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