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Anwartschaftsversicherung bei der GKV in vielen Fällen sinnvoll
Auch wenn seit 2007 die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung
ist und die gesetzliche oder auch die private
Krankenversicherung jede/n Bürger/in wieder aufnehmen muss,
der/die zuvor im jeweiligen System versichert war, so gibt es einige
Fälle, in denen eine Anwartschaft bei der gesetzlichen
Krankenversicherung, obwohl Versicherungspflicht besteht, sinnvoll ist.
Doch zuvor noch eine kurze Erklärung zur
Anwartschaftsversicherung: Wer vor 2007 einen
Krankenversicherungsschutz über einen bestimmten Zeitraum
nicht mehr benötigte, konnte entweder aus der Versicherung
austreten oder eine Anwartschaftsversicherung abschließen,
was deutlich empfehlenswerter war, denn das
Versicherungsverhältnis zu beenden und irgendwann wieder neu
zu beantragen, ist eindeutig aufwändiger. Außerdem
ist die versicherungsfreie Zeit mit Risiken verbunden.
Wer in dieser Zeit keine Nachteile in Kauf nehmen wollte, konnte eine
Anwartschaftsversicherung abschließen, die vorsieht, dass die
ursprünglichen Rechte und Pflichten der Partner des
Versicherungsvertrages ruhen, der Versicherer aber zusichert, nach der
Anwartschaftszeit zu den alten Bedingungen erneuten Versicherungsschutz
zu gewähren. Der Versicherungsnehmer zahlt einen reduzierten
Anwartschaftsbetrag.
Nun gibt es auch in den Zeiten der Krankenpflichtversicherung
für verschiedene Fälle gute Gründe einer
Anwartschaft.
1. Das Mitglied will später einmal Pflichtmitglied in der
Krankenversicherung der Rentner werden. Voraussetzung dafür
ist, dass das Mitglied in der zweiten Hälfte seines
Erwerbsleben 9/10 dieser Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert war. Gerade bei längeren Auslandsaufenthalten kann
diese Zeit aber oft nur durch eine solche
Anwartschaft erreicht werden.
2. Die Anwartschaftsversicherung wird auch bei der Vorversicherungszeit
für Pflegeleistungen berücksichtigt. Leistungen der
Pflegeversicherung können nur gewährt werden, wenn
innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung eine Vorversicherungszeit
von zwei Jahren nachgewiesen werden kann.
3. Das Mitglied möchte nach Beendigung z. B. des
Auslandsaufenthaltes oder der Tätigkeit als Zeitsoldat
später hauptberuflich selbständig tätig sein
und dann als freiwilliges Mitglied Anspruch auf Krankengeld haben. Auch
in diesem Fall ist die Anwartschaftsversicherung notwendig.
4. Das Mitglied will während eines
längerfristigen Auslandsaufenthaltes gelegentlich für
kurze Zeit nach Deutschland zurückkehren, ohne den Wohnsitz
wieder dorthin zu verlegen. Die klassische Versicherungspflicht greift
allerdings nur, wenn der Wohnsitz sich wieder in Deutschland befindet,
nicht aber bei kurzzeitigen Aufenthalten. Um auch in einem solchen Fall
versichert zu sein, ist eine Anwartschaft erforderlich.
5. Die gesetzliche Krankenversicherung kann auch einen
Leistungsauschluss verhängen. Dieser Fall tritt dann ein, wenn
der ausländische Wohnsitz nach Deutschland
rückverlegt wurde, nur um missbräuchlich Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung zu beanspruchen. Die Anwartschaft
ermöglicht hier eine problemlose Aufnahme bzw.
Fortführung der gesetzlichen Versicherung.
6. Das Mitglied verlegt seinen Wohnsitz in einen anderen
Staat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die
Schweiz und wird dort privat versichert. Damit erlischt das Recht, bei
der Rückkehr nach Deutschland wieder Pflichtmitglied der
gesetzlichen Krankenkasse werden zu können. Die Anwartschaft
wahrt die Option, sich nach der Rückkehr nach Deutschland
wieder gesetzlich krankenversichern zu lassen.
Fazit: Wer einen langjährigen Auslandsaufenthalt plant oder
ein langjähriges Unterbrechen der Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung beabsichtigt, sollte aus rechtlichen
Sicherheitsgründen auf jeden Fall über eine
Anwartschaftsversicherung nachdenken.
Wer seine gesetzliche Anwartschaftsversicherung kündigt oder
nicht abschließt, sollte unbedingt den Nachweis
darüber aufbewahren, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er
zuletzt krankenversichert war.