Zum 1. Januar wird die Anspruchsdauer für das Kindergeld vom noch nicht
vollendeten 27. Lebensjahr auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Der Anspruch endet
damit für ab 1983 geborene Kinder zum 25. Geburtstag und für 1982
geborene Kinder zum 26. Geburtstag. Auch bei behinderten Kindern wird die Altersgrenze
entsprechend herabgesetzt.
Die Änderung hat auch Auswirkung auf die private Haftpflichtversicherung,
weist die uniVersa darauf hin. Dort sind volljährige, ledige Kinder im
Rahmen einer Familienpolice maximal bis zum Ende der Schul- und Berufsausbildung
über ihre Eltern mitversichert. Gute Anbieter gewähren geistig behinderten
Kinder auch darüber hinaus ohne Altersbegrenzungen Versicherungsschutz.
Betroffene Eltern sollten einen Blick in ihre Versicherungspolice werfen oder
sich bei ihrem Versicherer erkundigen.
Quelle: uniVersa
Artikel eingestellt am 19.12.2006 in der Rubrik Kapital & Finanzen.
Autor: Gerhard Jager.
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