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Wohngebäude- oder Hausratsversicherung bei Einbruch

Wohngebäude- oder Hausratsversicherung bei Einbruch

Im Falle eines Einbruchs gibt es mehrere Schadensfälle, die den Betroffenen finanziell belasten können. Zum einen entsteht natürlich ein Schaden durch die entwendeten Gegenstände, zum anderen können aber auch Kosten durch Schäden der Einbruchsspuren entstehen. Welche Versicherung greift wann?

Wohngebäude- oder Hausratsversicherung bei Einbruch. Welche Versicherung kommt wann zum Zug?

Die erweiterte Klausel zum Schutz vor Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte wird inzwischen von vielen Wohngebäudeversicherern angeboten, da die Hausratversicherung in der Regel lediglich für Schäden am Hausrat und an Gebäudeteilen, die an den Hausrat angrenzen, aufkommt. Die Eingangstür in einem Mehrfamilienhaus ist demnach nicht mitversichert und muss mit der Erweiterung zum Schutz vor Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte durch die Gebäudeversicherung versichert werden. Sollten Einbrecher beispielsweise das Schloss gewaltsam aufgebrochen und es somit zerstört haben, kommt die Versicherung für den Einbau eines neuen Schlosses an der Haustür auf. In vielen Standard-Gebäudeversicherungen sind die Kosten für die Reparatur von Einbruchsschäden nicht automatisch mitversichert. Solche Leistungen müssen zusätzlich in den Vertrag miteingebunden werden, meist im Sinne von Schäden durch Vandalismus oder Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte, zu denen auch Einbruch und versuchter Einbruch gehören. Alle weiteren mit dem Einbruch oder versuchten Einbruch einhergehenden Schäden werden allerdings nicht von der Gebäudeversicherung, sondern von der Hausratversicherung übernommen. Die Hausratversicherung ist also die wichtigere, mit einem Einbruch zusammenhängende Versicherung, die die rund um den Einbruch entstandenen Schäden reguliert.

Die Hausratsversicherung bietet Schutz für das Inventar eines Hauses oder einer Wohnung. In Fällen von Feuer, Wasser, Sturm, Hagel, Einbruchsdiebstahl, Vandalismus oder Raub kommt der Versicherungstyp für die Schäden auf. Außerdem sind neben den reinen Sachschäden auch dabei entstehende Kosten wie zum Beispiel Aufräumungskosten, Schutzkosten und Hotelkosten versichert. Üblich ist die Versicherung des Hausrats zum Wiederbeschaffungswert, das heißt, der Versicherer ersetzt die Kosten, die entstehen, um Sachen der gleichen Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen. Bei grob fahrlässigem Handeln jedoch erlischt das Recht des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Hausratsversicherung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man seine Wohnung verlässt, ohne abzuschließen. Zweimaliges Umdrehen des Schlüssels im Schloss ist jedoch nicht erforderlich. Die Fenster und Terrassentüren der unteren Etage sollten bei Verlassen des Hauses ebenfalls verschlossen sein. Steigt ein Einbrecher durch ein gekipptes Fenster in die Wohnung ein, wird dies von Versicherungen ebenfalls als fahrlässige Handlung seitens des Mieters oder Wohnungsinhabers gewertet. Wird dagegen in oberen Etagen durch nicht verschlossene Fenster eingebrochen, wird die Tat oft mit einem Einbruch gleich gestellt. Die Versicherung springt dann für den entstandenen Schaden ein. Allerdings müssen Spuren eindeutig darauf hinweisen, dass sich ein Dieb etwa auf einen Balkon abgeseilt hat. Verschwundene Sachen alleine reichen als Beweis nicht aus. Außerdem ist immer eine unmittelbare Verlustmeldung bei der Polizei von Nöten, um später Anrecht auf den Versicherungsschutz zu haben. Im besten Fall sollte der Versicherte eine Inventarliste bei seinem Versicherer hinterlegt haben, um zweifelsfrei nachweisen zu können, was gestohlen wurde.

Danke an schlüsseldienst-bielefeld.net für die Fachinformationen zum Thema Türschlösser.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Versicherung allgemein.

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