Nicht jeder Hundehalter hat die Möglichkeit, sich immer selbst um den geliebten Vierbeiner zu kümmern. Besonders durch den beruflichen Alltag ist dies in vielen Fällen schlichtweg nicht möglich. Allerdings heißt das noch lange nicht, dass ein eigener Hund nicht richtig versorgt werden kann. Deshalb vertrauen viele Besitzer regelmäßig einem Hundesitter. Dabei kann es sich um einen professionellen Anbieter handeln oder eine Person aus dem Familien- beziehungsweise Freundeskreis. Das Wohl des Tieres steht dabei natürlich immer an erster Stelle. Dadurch wird häufig der rechtliche Aspekt vergessen. Denn was passiert eigentlich, wenn der Hund einen Schaden verursacht? Kann dieser von einer Versicherung übernommen werden? Das Unwissen kann in einem solchen Fall schnell extrem kostspielig werden. Deshalb sollten sich Hundehalter, die ihr Tier abgeben müssen, auch wenn es nur ab und zu ist, unbedingt vorab informieren.
Der Tierhalter hat für die Schäden aufzukommen, die sein Tier verursacht. Dies ist gesetzlich im § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgehalten. Dieser Fall besteht dann, wenn der Hund ein anderes Tier oder einen Menschen verletzt oder sogar tötet. Es handelt sich dabei um die so genannte "Gefährdungshaftung". Viele Hundehalter gehen davon aus, dass sie keine Schuld trifft, wenn sie die nötigen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Vermeintlich denken sie dabei an das Benutzen einer Leine und die richtige Erziehung des Hundes. Wenn sich der Hund dennoch von der Leine losreißt und einen Schaden verursacht, wäre der Halter somit nicht haftbar. Dabei handelt es sich allerdings um einen Irrtum. Es ist somit kein schuldhaftes Verhalten nötig, um haftbar gemacht zu werden.
Ebenso kann der Tieraufseher in Anspruch genommen werden. Somit kann sich auch der Hundesitter nicht auf ein nicht vorliegendes schuldhaftes Verhalten berufen. Für ihn gilt die rechtliche Grundlage des § 834 BGB. Im Zweifel haften sogar beide Personen, wie der §840 I BGB belegt.
Wenn das Tier häufiger an eine andere Person abgegeben werden muss, sollte unbedingt ein Verwahrungsvertrag geschlossen werden. Die Vertragsparteien sind dann der Hundesitter und der Hundehalter. Der Inhalt des Vertrages ist die zeitweise Übergabe und Beaufsichtigung des Tieres. Der Hundesitter übernimmt, durch das Unterschreiben des Schriftstücks, die Verantwortung über den Hund für eine begrenzte Zeit. Für die Schäden, welche das Tier in dieser Zeit verursachen könnte, haftet somit nur er. Der Vertrag ist deshalb besonders für den Hundehalter zu empfehlen, da dieser von den rechtlichen Pflichten entbunden wird so lange sein Tier in der Obhut des Betreuers ist. Diese Bevorzugung wird damit gerechtfertigt, dass der Hundehalter für die Verursachung des Schadens nicht verantwortlich ist. Er ist normalerweise schließlich nicht einmal vor Ort. Auf jeden Fall sollte man bei professionellen Hundesittern direkt nach einem solchen Vertrag fragen!
Der Verwahrungsvertrag muss übrigens nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Auch ein schlüssiges Handeln reicht bereits aus. Allerdings nützt so ein Vertrag nicht, wenn es sich bei dem Hundebetreuer um einen Familienangehörigen handelt. In diesem Fall wäre ein Verwahrungsvertrag relativ realitätsfremd. Schließlich handelt es sich fast immer um einen Gefallen, für kurze Zeit auf das Tier aufzupassen. Der Tierhalter haftet somit selbst. Bei einer regelmäßigen Betreuung sollte somit, zumindest aus rechtlicher Sicht, besser über die Beauftragung eines professionellen Sitters nachgedacht werden.
Verursacht das Tier eine Schaden kann der schnell eine enorme Höhe erreichen. Die eigenen finanziellen Mittel reichen dann häufig nicht aus. Aus diesem Grund sollte unbedingt über eine Hundehaftpflichtversicherung für das Tier nachgedacht werden. Diese umfasst meist auch die Tierhüter (Hüterklausel), solange diese für ihren Dienst nicht bezahlt werden. Auf diesen Einschluss sollte vor dem Abschluss unbedingt gefragt werden, auch dann, wenn man aktuelle nicht davon ausgeht, den Hund ab und an beaufsichtigen zu lassen. Die persönliche Situation kann sich jederzeit ändern und wer denkt dann daran nachträglich seine Versicherung dahingehend zu überprüfen? Die Hundehaftpflichtversicherung greift nur dann nicht, wenn die jeweilige Person ihre Aufsichtspflicht grob vernachlässigt hat. Dass dies nicht der Fall war, hat die Person selbst nachzuweisen. Im Zweifelsfall ist von einem Mitverschulden auszugehen. Dieses ist im § 254 BGB geregelt.
Bezüglich der Hundehalterhaftpflichtversicherung muss auch noch zwischen "privat" und "gewerblich" unterschieden werden. Bei den üblichen Versicherungsvarianten, die es oft schon für um die 50 Euro pro Jahr zu haben gibt, handelt es sich nämlich um "Privathaftpflichtversicherungen". Das bedeutet, dass der Hund nicht zu gewerblichen Zwecken, wie z.B. der Sicherung des eigenen Firmengeländes, eingesetzt werden darf, bzw. die Versicherung in einem solchen Fall nicht greit. Es bedeutet aber auch, dass die Versicherung, trotz Hüterklausel, nicht greift wenn ein Hundehüter für seine Tätigkeit Geld verlangt. Erfolgt die Betreuung gegen Bezahlung muss der Dienstleister eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können. Danach sollte vor der Übergabe des Tieres explizit gefragt werden.
In vielen Bundesländern ist die Hundehalterhaftpflichtversicherung zumindest für einige Hunderassen übrigens eine Pflichtversicherung. Bevor man sich einen Hund anschafft, sollte man sich diesbezüglich unbedingt schlau machen.
Für Sachbeschädigungen durch den Hund, wie beispielsweise das Beschmutzen von Teppichen oder Möbelstücken, muss der Tierhalter nicht haften. Dies gehört schließlich zu dem allgemeinen Risiko, wenn ein Tier beaufsichtigt wird. Anders sieht es aus, wenn der Hüter selbst durch den Hund geschädigt oder verletzt wird. In diesem Fall kann er Ansprüche gegen den Besitzer geltend machen. Auch hier sollte man sich vor dem Abschluss einer Versicherung schlau machen ob diese Schäden über eine entsprechende Versicherungsklausel gedeckt sind.
Sobald eine Reise mit dem Flugzeug vorgenommen wird, muss der eigene Hund oft zuhause bleiben. Die Strapazen einer solchen Reise wären für das Tier, je nach Reiseziel, auch schlichtweg zu groß. Den Urlaub bei einem Hundesitter zu verbringen, muss für das Tier auch nicht schlimm sein, besonders wenn es sich dabei um eine vertraute Person handelt. Doch in einer solchen, relativ langen Zeit, können sich natürlich so einige Zwischenfälle ereignen. Deshalb stellt sich hier insbesondere somit die Frage der Haftung. Als vor dem Urlaub unbedingt daran denken, alle Haftungsfragen zu klären!
Ebenfalls empfehlenswert ist, sich Gedanken über eine Hundekrankenversicherung oder Hunde-OP-Versicherung zu machen. Die Kosten für eine OP können sehr hoch werden und gerade wenn man selbst nicht vor Ort ist, ist es für den Hundesitter, der möglicherweise in Vorlage treten soll, eine große Sicherheit zu wissen, dass die Kosten - zumindest zu einem großen Teil - über eine Versicherung abgedeckt sind.
Artikel eingestellt am 02.05.2017 in der Rubrik Ihr gutes Recht.
Autor: Gerhard Jager.
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