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Wenn sich die Darmgrippe als Herzinfarkt herausstellt

Wenn sich die Darmgrippe als Herzinfarkt herausstellt
Ein Arzt kann nicht immer bei folgenreichen Diagnosefehlern zur Verantwortung gezogen werden. Aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts München geht hervor, dass es vielmehr auf die Umstände ankommt (Az.: 1 U 2149/06).

So klagte ein 34-jähriger Mann über typische Magen-Darm-Grippe Symptome: Durchfall, Erbrechen, Übelkeit und bewegungsabhängigen Schmerzen im Brustkorb. Nach Eintreffen des hausärztlichen Notdienstes konnte der Patient immer noch normal sprechen, sich bewegen und war vollends aufnahmefähig. So stellte der Arzt die Diagnose einer Darmgrippe in Kombination mit einem grippalen Infekt. Der Patient wollte auf Fragen des Arztes hin nicht vorsorglich ins Krankenhaus eingeliefert werden.

Der Zustand des Patienten verschlechterte sich jedoch am gleichen Tag noch dramatisch, sodass er doch ins Krankenhaus gebracht wurde, wo letztendlich ein Hinterwandinfarkt diagnostiziert wurde. Höchst wahrscheinlich bestand dieser bereits beim Besuch des Notarztes.

Durch die späte Behandlung im Krankenhaus erlitt der Patient einen unwiderruflichen Gehirnschaden, woraufhin er den Notarzt wegen des Diagnosefehlers auf Schadenersatz verklagte.

Die Klage wurde jedoch vom Oberlandesgericht München abgewiesen, da laut Gericht nicht jeder Diagnosefehler zugleich auch ein haftungsbegründender Behandlungsfehler sei. Da Symptome individuell unterschiedlich sein können und Diagnosefehler so leider häufig vorkommen, sind diese nicht automatisch die Folge eines verantwortungslosen Handelns vonseiten des Arztes. In diesem Fall sprachen alle Symptome gegen einen Herzinfarkt.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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