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Wegfall der Sachbezugsgrenze für bKV

Private Krankenversicherung

Im Internet und in Foren wurde schon darüber gemunkelt, nun ist es offiziell. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 10.10.2013 veröffentlicht, dass die Sachbezugsgrenze in Höhe von 44 Euro pro Monat für die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ab dem neuen Jahr nicht mehr durchsetzbar ist.

Bei der bKV handelt es sich um private Krankenversicherungen, die von den Arbeitgebern für ihre Mitarbeiter abgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um Pakete aus zusätzlichen Vorsorgeleistungen und/oder Heilbehandlungen, welche durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht oder nicht in dieser Höhe erstattet werden und wird wegen der Sachbezugsgrenzen gerne als Alternative zur Gehaltserhöhung genutzt.

Nach einem BFH-Urteil vom 14.4.2011 waren Beiträge eines Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Sachlohn gewährt wurden und für die kein alternativer Anspruch auf Barlohn besteht, in Höhe bis zu 44 Euro im Kalendermonat im Rahmen der Sachbezugsgrenzen steuerfrei. Dazu zählten neben gezahlten Beiträgen zur betrieblichen Krankenversicherung auch andere Sachbezüge, wie zum Beispiel Essens- und Fahrtkostenzuschüsse, Geschenke oder ähnliches.

Eben diese steuerfreie Sachbezugsgrenze entfällt nun, was zu viel Aufregung führte, grundsätzlich aber gar nicht so dramatisch ist, wie behauptet wird. Der vom Arbeitnehmer getragene Betrag für die betriebliche Krankenversicherung ist nun schlicht Teil des Gehalts und muss dementsprechend auch versteuert werden. Die Versteuerung der betrieblichen Krankenversicherung wird in den meisten Fällen als Pauschalsteuer nach §40 EstG vom Arbeitgeber übernommen werden – keine große Neuerung, da dies eh schon oft da der Fall war, wo die Freibetragsgrenze durch andere Leistungen des Arbeitgebers schon erreicht war und die betriebliche Krankenversicherung die Sachbezugsgrenze überschritten hatte.

Die neuen Richtlinien haben sogar einige Vorteile: steuerliche Eindeutigkeit für alle Beteiligten, keine Diskussionen mehr über die Sachbezugsgrenze oder bereits vorhandene Sachbezüge. Hinzu kommt eine Konzentration auf die Darstellung und den Verkauf der vielfältigen Vorteile der betrieblichen Krankenversicherung für den Unternehmer und deren Arbeitnehmer wie Mitarbeitermotivation, -bindung, -gewinnung.

So kann die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den Wegfall der Sachbezugsgrenze in der betrieblichen Krankenversicherung auch neue Chancen mit sich bringen.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Krankenzusatzversicherung.

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