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Versicherungsvertragsrecht: Prämienpflicht bei vorläufiger Deckung - LG Kassel
Da eine vorläufige Deckungszusage einen, vom Hauptvertrag unabhängig,
rechtlich eigenständigen Vertrag darstellt, darf ein Versicherer auch bei
Nichtzustandekommen des Vertrages die Prämie einfordern, welche trotzdem
fällig wird. Deckungszusagen mit der Klausel, dass der Versicherungsschutz
bei Nichtbezahlung der Prämie rückwirkend aufgehoben wird, beziehen
sich immer auf den folgenden Hauptvertrag und dessen Erstprämie. Dies bedeutet,
dass trotzdem der Anspruch des Versicherers auf die Prämie für die
vorläufige Deckung besteht, denn es war ein tatsächliches Risiko gegeben.
In dem vorliegenden Fall entschied das Landesgericht, dass der Versicherungsnehmer
für den Zeitraum der vorläufigen Deckung bezahlen muss.