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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Falle von mehreren Obliegenheitsverletzungen seitens des Versicherungsnehmers auch Regressansprüche addierbar sind. Im vorliegenden Fall fuhr ein Versicherungsnehmer angetrunken Auto und entfernte sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort. Somit lieferte der Versicherungsnehmer gleich zwei Tatbestände, die dem Versicherer das Recht gaben, ihn in Regress zu nehmen (max. 5.000 Euro) – und zwar für beide Obliegenheitsverletzungen. Der so aufaddierte Regressanspruch belief sich letztendlich auf 10.000 Euro.