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Zuschlag bei Tarifwechsel
innerhalb der gleichen privaten Krankenversicherung?
Nein – denn private Krankenversicherer dürfen keinen
Zuschlag kassieren, wenn Kunden zu einem anderen Tarif der gleichen
Versicherung wechseln. So zumindest hat das Bundesverwaltungsgericht in
einem aktuellen Urteil entschieden.
Somit können auch Bestandskunden von günstigen
Angeboten ihres Versicherers für Neukunden profitieren.
Das Urteil basiert auf der Tatsache, dass die privaten
Krankenversicherer im Wettbewerb um Neukunden immer wieder
günstige neu kalkulierte Tarife anbieten und alte Tarife
dagegen schließen.
Dies mit negativen Folgen für die Bestandskunden in solchen
Alttarifen. So müssen sie die überproportional
steigenden Kosten für die Behandlung der immer älter
werdenden Kunden im Tarif aufbringen, ohne dass dabei auch die
Beiträge von meist jungen und gesunden Neukunden zur
Verfügung stehen. Dramatische Anstiege der Beiträge
in solchen geschlossenen Tarifen sind an der Tagesordnung.
Zwar gilt schon von Gesetzes wegen, dass Zuschläge bei
Tarifwechseln innerhalb eines Versicherers verboten sind, jedoch
versuchen es die Versicherer immer wieder das Verbot zu umgehen, indem
sie die Tarife immer wieder verändern und neu kalkulieren.
Letzteres versuchte auch die Allianz Private Krankenversicherungs-AG
und führte 2007 ihren Aktimed-Tarif ein, der für
besonders gesunde Versicherte günstig war. Allerdings sollten
Versicherte, die von alten Allianz-Tarifen zu Aktimed wechseln wollten,
einen „Tarifstrukturzuschlag“ von rund 20 Prozent
zahlen.
Die Reaktion der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ließ nicht lange auf
sich warten. Die Beamten hielten die Praxis für einen
rechtswidrigen Trick und untersagten diesen, was die Allianz wiederum
dazu brachte, gegen das Verbot zu klagen.
Im Ergebnis urteilte das Bundesverwaltungsgericht jetzt in letzter
Instanz wie die Bafin-Beamten und sah den pauschalen
„Tarifstrukturzuschlag“ als rechtswidrig an. Weiter
führten die Richter aus, dass Kunden, die beim ersten Eintritt
in einen Tarif der Allianz gesund waren, ohne Zuschlag in den
günstigen neuen Tarifwechseln können - auch wenn sie
inzwischen erheblich älter und krank sind.
Privatversicherte mit hohen Beiträgen sollten deshalb
prüfen, ob alternative Tarife ihres Versicherers für
sie günstiger sind. Sollte dies der Fall sein, darf die
Versicherung den Wechsel nicht verweigern und muss die Bedingungen
bieten, die gegolten hätten, wenn der neue Tarif schon zur
Verfügung gestanden hätte, als der Kunde seinen
ersten Versicherungsvertrag beim Versicherer abgeschlossen hat.