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Tarifzuschlag bei privaten Krankenversicherern

Private Krankenversicherung
AllianzZuschlag bei Tarifwechsel innerhalb der gleichen privaten Krankenversicherung?

Nein – denn private Krankenversicherer dürfen keinen Zuschlag kassieren, wenn Kunden zu einem anderen Tarif der gleichen Versicherung wechseln. So zumindest hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.

Somit können auch Bestandskunden von günstigen Angeboten ihres Versicherers für Neukunden profitieren.

Das Urteil basiert auf der Tatsache, dass die privaten Krankenversicherer im Wettbewerb um Neukunden immer wieder günstige neu kalkulierte Tarife anbieten und alte Tarife dagegen schließen.

Dies mit negativen Folgen für die Bestandskunden in solchen Alttarifen. So müssen sie die überproportional steigenden Kosten für die Behandlung der immer älter werdenden Kunden im Tarif aufbringen, ohne dass dabei auch die Beiträge von meist jungen und gesunden Neukunden zur Verfügung stehen. Dramatische Anstiege der Beiträge in solchen geschlossenen Tarifen sind an der Tagesordnung.

Zwar gilt schon von Gesetzes wegen, dass Zuschläge bei Tarifwechseln innerhalb eines Versicherers verboten sind, jedoch versuchen es die Versicherer immer wieder das Verbot zu umgehen, indem sie die Tarife immer wieder verändern und neu kalkulieren.

Letzteres versuchte auch die Allianz Private Krankenversicherungs-AG und führte 2007 ihren Aktimed-Tarif ein, der für besonders gesunde Versicherte günstig war. Allerdings sollten Versicherte, die von alten Allianz-Tarifen zu Aktimed wechseln wollten, einen „Tarifstrukturzuschlag“ von rund 20 Prozent zahlen.

Die Reaktion der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ließ nicht lange auf sich warten. Die Beamten hielten die Praxis für einen rechtswidrigen Trick und untersagten diesen, was die Allianz wiederum dazu brachte, gegen das Verbot zu klagen.

Im Ergebnis urteilte das Bundesverwaltungsgericht jetzt in letzter Instanz wie die Bafin-Beamten und sah den pauschalen „Tarifstrukturzuschlag“ als rechtswidrig an. Weiter führten die Richter aus, dass Kunden, die beim ersten Eintritt in einen Tarif der Allianz gesund waren, ohne Zuschlag in den günstigen neuen Tarifwechseln können - auch wenn sie inzwischen erheblich älter und krank sind.

Privatversicherte mit hohen Beiträgen sollten deshalb prüfen, ob alternative Tarife ihres Versicherers für sie günstiger sind. Sollte dies der Fall sein, darf die Versicherung den Wechsel nicht verweigern und muss die Bedingungen bieten, die gegolten hätten, wenn der neue Tarif schon zur Verfügung gestanden hätte, als der Kunde seinen ersten Versicherungsvertrag beim Versicherer abgeschlossen hat.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Krankenzusatzversicherung.

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