Start

Täuschung einer Reisekrankenversicherung kann für den Versicherten sehr teuer werden

Täuschung einer Reisekrankenversicherung kann für den Versicherten sehr teuer werden
Wie ein Urteil des Landgerichts München zeigt, kann die Täuschung einer Reisekrankenversicherung schwer nach hinten los gehen. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde versucht gefälschte Belege abzurechnen. Fliegt die Täuschung auf, wird die Reisekrankenversicherung von ihrer gesamten Leistungspflicht frei – dies gilt auch dann, wenn zusätzlich tatsächlich abrechenbare Krankheitskosten im Ausland angefallen sind. Das Landgericht München entschied dies in einem Fall, bei dem ein Ehepaar vor einer Afrika Reise eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen hatte. Der Mann erkrankte während der Reise an Malaria und wurde vor Ort behandelt. Nach der Rückkehr reichte das Paar Rechnungen ein, wobei sich zwei darunter befanden, welche gefälscht waren. Die Versicherung prüfte die eingereichten Rechnungen und stellte die Täuschung fest. Daraufhin verweigerte sie jegliche Kostenerstattung, mitunter auch die Malariabehandlung.

Die eingereichte Klage des Ehepaars auf Kostenerstattung hatte keinen Erfolg. Die Richter betonten, dass nach den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz bestehe, wenn die Versicherungsnehmer versuchten, durch Täuschung auf die Höhe der Leistung Einfluss zu nehmen. Diese Pflichtverletzung führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers für den gesamten Versicherungsfall. Auf die Echtheit der übrigen Belege kommt es daher nicht an.

Quelle: Urteil des Landgerichts München (Az.: 3 S 521/06)

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

Autor: .