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Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs

Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs
Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen muss, wenn ein bei ihm geringfügig Beschäftigter weitere Minijobs ausübt, auch wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber gegenüber unehrlich war und behauptet hatte, keine weiteren Minijobs auszuüben (AZ L 1 KR 366/02). Die finanzielle Belastung fällt für den Arbeitgeber so zwar ohne eigenes Verschulden an, ändert jedoch nicht an der Beitragspflicht. Der Arbeitgeber kann ggf. im Einzelfall dem Arbeitnehmer gegenüber Schadenersatzansprüche geltend machen, sofern der Beschäftigte seine Auskunfts- und Vorlagepflichten vorsätzlich grob verletzt hat.

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, so werden diese zusammengerechnet und unterliegen ab einem monatlichen Einkommen von mehr als 400 Euro der Sozialversicherungspflicht.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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