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Ferien-, Mini- und Nebenjobs – wann wird Sozialversicherung fällig?

Ferien-, Mini- und Nebenjobs – wann wird Sozialversicherung fällig?
In der Ferienzeit ist es wieder soweit und etliche Schüler und Studenten nutzen die freie Zeit zur Aufbesserung ihrer Geldbörse, um sich beispielsweise einen lang gehegten Wunsch zu erfüllen oder um einfach nur über die Runden zu kommen. Doch wie sieht es mit den Sozialabgaben aus?

Der Minijob bis zu einem Monatsverdienst von 400 Euro und der kurzfristige Minijob ("Saisonbeschäftigung") gehören zu den so genannten "geringfügigen Beschäftigungen". Der Arbeitnehmer ist nach dem Sozialgesetzbuch bis zur 400 Euro-Grenze von der Sozialversicherung befreit. Das heißt, der volle Verdienst, brutto für netto, wird ausgezahlt. Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, Pauschalabgaben zu leisten.

Auch ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist in der Regel sozialabgabenfrei. Dies gilt aber nur dann, wenn nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr gearbeitet wird. In diesem Fall ist es dann auch völlig unerheblich, wie hoch der Verdienst ist.

Verdienste zwischen 400,01 und 800 Euro liegen für die Sozialversicherung in einer so genannten Gleitzone. Das bedeutet, der Arbeitnehmer wird nicht gleich mit den vollen Beiträgen zur Sozialversicherung belastet. Innerhalb der Gleitzone steigen diese linear an, bis sie bei 800 Euro die volle Beitragshöhe erreicht haben.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Kapital & Finanzen.

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