Der Versicherer ist zu informieren, unabhängig davon, ob Heilungschancen
für den Erkrankten bestehen oder nicht.
Der behandelnde Arzt des Versicherers muss sofort nach Auftreten der Erkrankung
feststellen, dass sein Patient zu Reisebeginn wieder gesund ist. Wenn dies nicht
eindeutig festgestellt werden kann, ist es die Pflicht des Versicherten die
Reise sofort zu stornieren. Sollte er dies nicht tun, so muss der Versicherer
im Versicherungsfall auch nicht leisten!
Mit dieser Erklärung hat das Landesgericht die Klage des Versicherungsnehmers
zurückgewiesen!
Artikel eingestellt am 26.10.2006 in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.
Autor: Gerhard Jager.
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