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Referentenentwurf zur Vermittlerrichtlinie

Vermögensschadenhaftpflicht
Und es gibt ihn doch: Der Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in nationales Recht liegt seit 10. Dezember 2004 auf dem Tisch. Wegen der häufigen Terminverschiebungen hatte kaum jemand erwartet, dass die Zuarbeit und die Vorschlä für die nationale Vermittlerrichtlinie noch in diesem Jahr berücksichtigt werden. Ministerialrat Ulrich Schönleiter vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und sein Team haben es nun geschafft, nach etlichen vorangegangenen Diskussionspapieren einen Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittler-Rechts zu erstellen.

Nachlesen im Internet
Unter der Internet-Adresse http://www.bmwa.bund.de kann nun jeder nachlesen, wie der Vorschlag aussieht, den Bundestag und Bundesrat für das Erste Gesetz (Vorschaltgesetz) zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts im Laufe des Jahres 2005 beschließen sollten. Ulrich Schönleiter hatte in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Gespräche mit Verbänden und Funktionären der Vermittlerkreise und Versicherer geführt. Dieser Kreis ist nun gefordert, bis zum 7. Januar 2005 erneut eine Stellungnahme abzugeben. Noch im selben Monat soll dann der Gesetzentwurf an die einzelnen Instanzen des Parlaments weitergleitet werden.

Fünf Jahre Nachhaftung
Und so sieht es mit den Inhalten aus: Klar ist längst, dass die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) mit dem Vorschaltgesetz zur Pflicht wird. Mehrere Berufsverbände bemängeln indes, dass der im Referenten-Entwurf skizzierte Deckungsumfang für die VHS nicht ausreichen werde. Neu im Entwurf ist die Passage zur VSH, dass eine Begrenzung der Nachhaftung auf fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungs-Vertrages vorgesehen ist.

Da auch das Thema Dokumentationspflicht wird in dem Vorschaltgesetz verankert. Es sieht vor, dass der Vermittler und/oder Versicherungs-Makler eine objektive, ausgewogene und bedarfsgerechte Beratung leiste.

Die Themen Qualifizierung, Registrierung und Berufszulassung bleiben im Vorschaltgesetz ausklammert.

Bisher war man davon ausgegangen, dass die von Vermittler-Verbänden und Versicherern eingereichten Vorschläge "1:1" in den Referentenentwurf übernommen werden. Im Großen und Ganzen ist das auch so. Allerdings fanden doch einige "kleine Veränderungen" Eingang in das Referenten-Papier.

Grundsätzliche Vollmacht
Wird der Wortlaut des Entwurfs unverändert Gesetz, dann verfügt jeder Vermittler – egal ob freier Vermittler/Makler oder Vertreter in der Ausschließlichkeit – grundsätzlich über die Vollmacht, Gelder vom Kunden einzunehmen. Im Entwurf heißt es dazu, dass jeder Versicherungsvertreter Zahlungen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages annehmen kann (Paragraph 42f, Abs. 1 / Entwurf des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes VVG).

In der Praxis bedeutet das: Wenn ein Versicherungsnehmer seine Versicherungs-Beiträge an den Vermittler pünktlich und direkt bezahlt hat, kann er nicht wegen Zahlungsversäumnis vom Versicherer zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst dann nicht, wenn der Versicherer dem Vermittler die Zahlungseinzugs-Vollmacht entzogen hatte.

Das beinhaltet aber auch eine Klarstellung, wie die Anforderungen an die Zahlungssicherheit an den Versicherungs-Makler auszusehen hat. Versicherungs-Makler sind gemäß Paragraph 6 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung (VersVermV) nur dann berechtigt, Versicherungs-Beiträge in Empfang zu nehmen, wenn sie zuvor eine Sicherheit geleistet haben oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen haben.

Als Sicherheit kann eine Bürgschaft dienen – aber auch eine Vertrauensschaden-Versicherung. Sie muss eine Deckung von mindestens 4 Prozent der jährlich entgegenzunehmenden Prämienzahlungen ausmachen – oder aber 15.000 Euro entsprechen.

Überprüfung der ordnungsgemäßen Buchführung
Ein Novum im Referenten-Entwurf: Der Versicherungs-Makler muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen einen Nachweis über die Vertrauensschadenversicherung erbringen (Paragraph 7 VersVermV). Zusätzlich wird dem Versicherungs-Makler eine Buchführungspflicht aufgebürdet. Gemäß Paragraph 9 hat ein sachkundiger Prüfer das Recht, zu jeder Zeit Einblick zu verlangen und die ordnungsgemäße Buchführung sowie den Verbleib der Gelder überprüfen.

In einem anderen Punkt wird zum Thema "Beratungsprotokoll" eine Begründung abgegeben: Danach hält das Team von Ulrich Schönleiter den "Versicherungsnehmer für hinreichend geschützt, wenn er die vollständigen Unterlagen erst zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses" ausgehändigt bekommt. Das macht Probleme, weil die Versicherer das Beratungsprotokoll erst mit der fertigen Versicherungs-Police zusenden wollten. Hier sehen Fachleute Nachbesserungs-Bedarf als gegeben an.

Dass der Entwurf erst jetzt vorgelegt wird, begründen die Verantwortlichen im Wirtschaftsministerium damit, dass die "sehr kleingliedrige Vertriebsstruktur" der rund 410.000 im Markt tätigen Vermittler die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in Deutschland mit "großen Hindernisse" belaste.

[Quelle: versicherungsmagazin.de]

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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