Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet
auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. November
2004 (Az.: X ZR 133/03)!
Wer sein Auto in einer Autowaschanlage reinigen lässt, darf "berechtigterweise" davon ausgehen, dass sein Fahrzeug während des Waschvorgangs nicht beschädigt wird. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.11.2004 bestätigt.
Dabei erklärte der für das Werkvertragsrecht zuständige
X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers einer Autowaschanlage für
unwirksam, mit denen sich der
Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte
Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken wollte
und sich somit auch für sämtliche Folgeschäden –
unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter
Fahrlässigkeit freistellen lassen wollte.
Der Sachverhalt
In einem speziellen Fall war in einer Waschanlage an einem Mercedes S
500 der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt worden und die
Zierleiste der Beifahrertür wies nach dem Waschvorgang im Drehradius
des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer auf. Nachdem der spätere
Kläger dies dem Betreiber angezeigt hatte, lies er die besagten Teile
ersetzen und benutze die
Waschanlage erneut. Dabei kam es zum gleichen Schadensbild. Der Wagenbesitzer
lies den Schaden erneut reparieren und verklagte den Betreiber auf Reparaturkosten,
Nutzungsausfall und Unkostenpauschale. Dies lehnte der Beklagte mit dem
Hinweis auf die folgenden beiden Haftungsbegrenzungsklauseln in den AGB
ab:
„Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft“ und „Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
Das Urteil
Das Richtergremium des BGH erklärte dessen Freistellungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings für ungültig.
Begründung
Das Gericht entschied aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer
der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne
Beschädigung erwarten. Daher seien die vom Beklagten erstellten Freizeichnungsklauseln
unwirksam, zumal sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligten (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt §
307 Abs. 1 BGB). Der Senat hat die Sache zur weiteren Aufklärung,
ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den Waschvorgang
entstanden sind und ob gegebenenfalls die Beklagte ein Verschulden trifft,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Quelle: ASKUMA
Artikel eingestellt am 25.01.2005 in der Rubrik Ihr gutes Recht.
Autor: Gerhard Jager.
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