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Rechtsprechung Aktuell

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Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. November 2004 (Az.: X ZR 133/03)!

Wer sein Auto in einer Autowaschanlage reinigen lässt, darf "berechtigterweise" davon ausgehen, dass sein Fahrzeug während des Waschvorgangs nicht beschädigt wird. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.11.2004 bestätigt.

Dabei erklärte der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam, mit denen sich der
Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken wollte und sich somit auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freistellen lassen wollte.

Der Sachverhalt

In einem speziellen Fall war in einer Waschanlage an einem Mercedes S 500 der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt worden und die Zierleiste der Beifahrertür wies nach dem Waschvorgang im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer auf. Nachdem der spätere Kläger dies dem Betreiber angezeigt hatte, lies er die besagten Teile ersetzen und benutze die
Waschanlage erneut. Dabei kam es zum gleichen Schadensbild. Der Wagenbesitzer lies den Schaden erneut reparieren und verklagte den Betreiber auf Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Unkostenpauschale. Dies lehnte der Beklagte mit dem Hinweis auf die folgenden beiden Haftungsbegrenzungsklauseln in den AGB ab:

„Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft“ und „Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“

Das Urteil

Das Richtergremium des BGH erklärte dessen Freistellungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings für ungültig.

Begründung

Das Gericht entschied aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten. Daher seien die vom Beklagten erstellten Freizeichnungsklauseln unwirksam, zumal sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt §
307 Abs. 1 BGB). Der Senat hat die Sache zur weiteren Aufklärung, ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den Waschvorgang entstanden sind und ob gegebenenfalls die Beklagte ein Verschulden trifft, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: ASKUMA

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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