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Das Oberlandesgericht Köln hat für einen Kläger entschieden, dessen Hausratversicherung nicht für einen Diebstahl aufkommen wollte: Auf einer belebten Straße im Urlaub in Neapel wurde dem Versicherten grob seine Rolex vom Handgelenk gerissen (Az.: 9 U 26/05). Der Dieb hatte plötzlich ihn von hinten angefallen, das Opfer trug Hautabschürfungen davon und ein verstauchtes Handgelenk. Die Hausratversicherung verweigerte die Entschädigungszahlung und begründete dies damit, dass es sich um einen Trickdiebstahl mit Überraschungseffekt handele und obendrein sogar um grobe Fahrlässigkeit, da der Versicherte durch das Tragen eines kurzärmeliges Hemdes die wertvolle Uhr öffentlich zur Schau getragen hätte.
Die Richter sahen dies jedoch anders: Schließlich sei es helllichter Tag gewesen auf einer belebten Straße, außerdem herrschten sommerliche Temperaturen. Weder hätte der Kläger die Situation als gefährlich einstufen, noch auf das Tragen eines kurzärmeliges Hemdes verzichten müssen. Hinzu kam, dass er einen ortskundigen Begleiter bei sich hatte. Außerdem sei aufgrund der Gewaltanwendung der Vorfall als Raub einzustufen und nicht als Trickdiebstahl. Grobe Fahrlässigkeit konnte dem Kläger also nicht vorgeworfen werden. So verhalf das Gericht dem Versicherten zu einer Entschädigungssumme von mehr als 8.000 Euro.
Artikel eingestellt am 23.05.2007 in der Rubrik Ihr gutes Recht.