Über 1 Million Menschen allein in Deutschland leiden an Demenz. Eine Folge der immer älter werdenden Bevölkerung, könnte man sagen. Im Alter stellen sich aber viele Fragen. Darunter auch, wer für eventuelle Schäden aufkommt, die durch das Vergessen verursacht werden.
Die Versicherer kennen das Problem mit der Deliktunfähigkeit bereits seit langem. Allerdings bezogen auf kleine Kinder. Bei ihnen sieht der Gesetzgeber hier die Grenze bei Erreichen des 7. Lebensjahres. Verursachen jüngere Kinder einen Schaden, sind sie nicht dafür haftbar zu machen und der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen. Einzige Ausnahme: Einer Aufsichtsperson, z.B. den Eltern, ist nachzuweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habt. In diesem Fall könnte der Geschädigte die Aufsichtsperson in Regress nehmen.
Weil aber viele Versicherte, gerade wenn Freunde oder Verwandte die Geschädigten sind, alleine schon des lieben (Familien-)Friedens willen, nicht einfach auf die Deliktunfähigkeit Ihrer Kinder verweisen wollen, bieten die meisten Haftpflichtversicherer inzwischen eine, meist kostenpflichtige, Zusatzklausel an mit der man kleine Kinder in den Versicherungsschutz einbeziehen kann.
Es bietet sich also geradezu an, diese Klausel auch auf demente Personen auszuweiten.
Mittlerweile existieren etwa 60 Produkte am Markt, die diese Möglichkeit anbieten. Die Angebote sind recht unterschiedlich, von Höchstsummen im Schadensfall weit unter der eigentlichen Versicherungssumme bis hin zu Selbstbeteiligungen, ist alles zu finden. Ein Vergleich lohnt sich also.
Wichtig ist auf jeden Fall, den vorhandenen Versicherungsschutz zu überprüfen sobald die Krankheit in der Familie auftritt. Bei älteren Verträgen kann man fast sicher annehmen, dass die Deliktunfähigkeit für Demenzkranke nicht eingeschlossen ist. Dann bleibt nichts anderes als beim Versicherer nachzufragen ob ein nachträglicher Einschluss möglich ist oder die Privathaftpflichtversicherung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und durch einen neueren Tarif zu ersetzen.
Artikel eingestellt am 11.06.2017 in der Rubrik Ihr gutes Recht.
Autor: Gerhard Jager.
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