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Minijob muss nicht immer bei 400.- Euro enden

Minijob muss nicht immer bei 400.- Euro enden
Die erwirtschafteten Entgelte für einen Minijob (400.- Euro) können in bestimmten Fällen um bis zu 2.100 Euro pro Jahr höher ausfallen, ohne dass hierdurch eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht für den Minijobber eintritt.
>br/>Gemeint sind hierbei insbesondere Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Durch das am 06.07.2007 vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" sollen diese Einkünfte rückwirkend zum 01.01.2007 bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Kalenderjahr (so genannter "Übungsleiterfreibetrag") steuerfrei sein. Im Bundesrat soll das Gesetz voraussichtlich im September endgültig behandelt und verabschiedet werden.

Steuerfreibetrag gilt auch für Sozialversicherung

Die gute Nachricht ist, dass die steuerfreien Aufwandsentschädigungen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören. Der Steuerfreibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung daher in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro kann anteilig (z. B. monatlich mit 175 Euro) oder einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.

Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar und sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs zu berücksichtigen.

Ein Beispiel hierzu:

Eine Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 570 Euro. Der oben genannte Steuerfreibetrag wird monatlich angesetzt.

Die sich hieraus ergebende Folge:

Es handelt sich um einen versicherungsfreien 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugsbetrags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro (570 Euro - 175 Euro = 395 Euro) nicht übersteigt.

Weitere geplante Änderungen der Bundesregierung sind:

Ehrenamt wird belohnt

Wer ehrenamtlich und unentgeltlich arbeitet - etwa alte, kranke und behinderte Menschen pflegt - soll ebenfalls rückwirkend ab 1. Januar eine Steuergutschrift von 300 Euro erhalten. Diese Gutschrift ist für Personen gedacht, die entweder bei einem gemeinnützigen Verein oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ihr Ehrenamt ausüben. Beispielsweise können Sie beim Malteser Hilfsdienst, bei der Arbeiterwohlfahrt oder dem Deutschen Roten Kreuz beschäftigt sein. Die dort geleistete Arbeit muss mindestens 20 Stunden im Monat dauern. Bedingung ist weiter, dass das Ehrenamt freiwillig und kostenlos ist. Der Personenkreis Schüler, Studenten und Rentner gehen jedoch leer aus, wenn sie keine Steuern zahlen.

Steuervorteil für mildtätige Spender

Darüber hinaus sollen sozial engagierte Spender nach dem Willen der Bundesregierung einen größeren Spielraum zum Steuern sparen erhalten. Dies gepaart mit einem etwas geringeren bürokratischen Aufwand. Das Finanzamt soll von Spenden für Jugendclubs, die Lebenshilfe, Sturmflutopfer und andere förderungswürdige Zwecke 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben anerkennen.

Hat ein Spender beispielsweise Einkünfte von 30 000 Euro, so sind das bis zu 6 000 Euro im Jahr. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht für Spender die Möglichkeit, maximal 10 Prozent vom Gesamtbetrag ihrer Einkünfte mit Steuervorteil zu spenden.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Kapital & Finanzen.

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