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Auch Privatpatienten
müssen einen unnötigen Auftrag an ein Labor nicht
zahlen – so zumindest entschied nunmehr der Bundesgerichtshof!
Im nunmehr entschiedenen Fall litt der beklagte Privatpatient schon
seit längerem an Diabetes Typ II. Als er den behandelnden Arzt
wechselte, nahm der „Neue“ wiederum eine
Statusuntersuchung vor. Die an ein Labor abgegebene Blutprobe
übersandte der Arzt mit dem Auftrag, den Diabetestyp
festzustellen beziehungsweise einen speziellen Typ
auszuschließen.
Die Gentests, welche durch das Labor durchgeführt wurden,
kosteten 5.367 Euro. Diese wurden dem Privatpatienten in Rechnung
gestellt, der jedoch die Zahlung verweigerte. Als Begründung
führte er an, dass er keine Statusuntersuchung gewollt habe.
Insbesondere habe der vorbehandelnde Arzt bereits eindeutig den Typus
festgestellt, dies habe er seinem neuen Arzt auch gesagt.
Dem Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg widersprachen nun
die BGH-Richter. Sie sind der Ansicht, dass nach den klaren Regelungen
der GOÄ nur notwendige Behandlungskosten bezahlt
würden.
Der Laborarzt könne gegenüber dem Patienten keinen
Vergütungsanspruch ableiten, nur weil er „die Notwendigkeit
nicht überprüfen kann und er insoweit auf den
behandelnden Arzt vertrauen muss“.
Zunächst stellten die Richter klar, dass der behandelnde Arzt
„im Regelfall als Stellvertreter des Patienten“ tätig wird. Er
würde die Laboruntersuchungen im Namen des Patienten in
Auftrag geben. Jedoch sei die sogenannte Innenvollmacht, die der
Patient hierfür dem Arzt gibt, ihrem Zweck nach nicht
unbegrenzt.
Der Umfang der Vollmacht richte sich danach, „welche
Laboruntersuchungen für die medizinisch notwendige weitere
Behandlung objektiv – nicht nach der subjektiven Meinung des
behandelnden Arztes – benötigt werden“. Etwas anderes gelte
hierbei nur nach vorheriger Absprache und auf ausdrückliches
Verlangen auf weitere Untersuchungen.
Das Oberlandesgericht soll nunmehr prüfen, inwieweit es
zwischen Arzt und Patient Absprachen gab oder ob die neue
Status-Abklärung vielleicht doch medizinisch geboten war.
Sofern sich die kostenintensiven Gentests als
überflüssig erweisen sollten, wird das Labor seine
Forderungen wohl gegenüber dem beauftragenden Arzt geltend
machen müssen.
Nach dem jetzigen Richterspruch, sollten Ärzte auch bei
Privatpatienten darauf achten, dass sie nur medizinisch notwendige
Laboruntersuchungen in Auftrag geben, da sie sonst Gefahr laufen in
einen Haftungsstreit mit dem Labor zu kommen.
Artikel eingestellt am 18.05.2010 in der Rubrik Ihr gutes Recht.