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Laborkosten

Laborkosten
Auch Privatpatienten müssen einen unnötigen Auftrag an ein Labor nicht zahlen – so zumindest entschied nunmehr der Bundesgerichtshof!

Im nunmehr entschiedenen Fall litt der beklagte Privatpatient schon seit längerem an Diabetes Typ II. Als er den behandelnden Arzt wechselte, nahm der „Neue“ wiederum eine Statusuntersuchung vor. Die an ein Labor abgegebene Blutprobe übersandte der Arzt mit dem Auftrag, den Diabetestyp festzustellen beziehungsweise einen speziellen Typ auszuschließen.

Die Gentests, welche durch das Labor durchgeführt wurden, kosteten 5.367 Euro. Diese wurden dem Privatpatienten in Rechnung gestellt, der jedoch die Zahlung verweigerte. Als Begründung führte er an, dass er keine Statusuntersuchung gewollt habe.

Insbesondere habe der vorbehandelnde Arzt bereits eindeutig den Typus festgestellt, dies habe er seinem neuen Arzt auch gesagt.

Dem Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg widersprachen nun die BGH-Richter. Sie sind der Ansicht, dass nach den klaren Regelungen der GOÄ nur notwendige Behandlungskosten bezahlt würden.

Der Laborarzt könne gegenüber dem Patienten keinen Vergütungsanspruch ableiten, nur weil er „die Notwendigkeit nicht überprüfen kann und er insoweit auf den behandelnden Arzt vertrauen muss“.

Zunächst stellten die Richter klar, dass der behandelnde Arzt „im Regelfall als Stellvertreter des Patienten“ tätig wird. Er würde die Laboruntersuchungen im Namen des Patienten in Auftrag geben. Jedoch sei die sogenannte Innenvollmacht, die der Patient hierfür dem Arzt gibt, ihrem Zweck nach nicht unbegrenzt.

Der Umfang der Vollmacht richte sich danach, „welche Laboruntersuchungen für die medizinisch notwendige weitere Behandlung objektiv – nicht nach der subjektiven Meinung des behandelnden Arztes – benötigt werden“. Etwas anderes gelte hierbei nur nach vorheriger Absprache und auf ausdrückliches Verlangen auf weitere Untersuchungen.

Das Oberlandesgericht soll nunmehr prüfen, inwieweit es zwischen Arzt und Patient Absprachen gab oder ob die neue Status-Abklärung vielleicht doch medizinisch geboten war. Sofern sich die kostenintensiven Gentests als überflüssig erweisen sollten, wird das Labor seine Forderungen wohl gegenüber dem beauftragenden Arzt geltend machen müssen.

Nach dem jetzigen Richterspruch, sollten Ärzte auch bei Privatpatienten darauf achten, dass sie nur medizinisch notwendige Laboruntersuchungen in Auftrag geben, da sie sonst Gefahr laufen in einen Haftungsstreit mit dem Labor zu kommen.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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