Aktuell kam es zu einigen Fällen, in denen Gesetzliche Krankenkassen ihren
Kunden, die die dreijährige Wartefrist überstanden hatten und nun
in die Private Krankenversicherung fliehen wollten, noch eine zweimonatige Kündigungsfrist
aufzwingen wollten. Das ist natürlich nicht korrekt!
Wenn die Pflichtversicherung endet, muss die Gesetzliche Krankenkasse den Versicherten
über dieses Ende (nämlich zum 31.12.) informieren. Diese Information
kommt in der Regel Mitte Januar, wenn die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter freiwillig
melden. Danach hat der Versicherte dann zwei Wochen Zeit, die Mitgliedschaft
rückwirkend zum Ende der Versicherungspflicht (also 31.12.) zu kündigen.
Eine freiwillige Versicherung bei der GKV entsteht dadurch erst garnicht! Nur
wenn diese entstünde (der Versicherte also die zwei Wochen verstreichen
ließe), dann hätte er zukünftig die Kündigungsfrist von
zwei Monaten einzuhalten.
Hier Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (das
die gesetzliche Krankenversicherung regelt) ausgedruckt und aufbereitet.
Dazu noch ein Merkblatt der SDK zu genau diesem Thema.
Artikel eingestellt am 19.12.2008 in der Rubrik Ihr gutes Recht.
Autor: Patrick Saar.
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