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Kfz–Haftpflichtversicherung - Urteil des LG Frankfurt am Main
Wenn bei einem Autounfall der Alkoholeinfluss des Versicherungsnehmers nicht
der Auslöser für den Eintritt des Schadenfalles ist, also kein Glied
in der Kausalkette des Ereignisses darstellt, dann liegt keine konkrete Pflichtverletzung
vor. In zweiter Instanz wurde so dem Antrag eines Versicherungsnehmers wegen
des nicht möglichen Regresses zugestimmt. Der Versicherer plädierte
auf Leistungsfreiheit, aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille
des Versicherungsnehmers bei Unfallseintritt. Entscheidend dafür ist jedoch,
dass die Wirkung des Alkohols zum Hergang des Geschehens beigetragen haben muss.
Dies ist nicht der Fall, wenn der („alkoholisierte“) Versicherungsnehmer
als Linksabbieger ein entgegenkommendes Auto, welches Vorfahrt hat, übersieht
oder seine Geschwindigkeit unterschätzt und es dadurch zum Unfall kommt.
Denn dies sei nicht auf „alkoholtypische Ausfallerscheinungen“ zurückzuführen,
sondern hätte auch einem Nüchternen passieren können.
Artikel eingestellt am 08.05.2006 in der Rubrik Sonstiges.