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Abfindung: Kein Erbe nach Tod vor Kündigungsfrist

Abfindung: Kein Erbe nach Tod vor Kündigungsfrist
Stirbt ein Arbeitnehmer noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, so haben seine Erben kein Recht auf die Auszahlung der Abfindung, die dem Erblasser nach einer betriebsbedingten Kündigung zusteht. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Mai 2007 (Az.: 2 AZR 45/06).

Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und verzichtet dieser auf eine Kündigungsschutzklage, so steht ihm gemäß § 1a KSchG eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr zu.

Im vorliegenden Fall verstarb der Arbeitnehmer acht Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist. Die Erben forderten vom ehemaligen Arbeitgeber daraufhin die Auszahlung des schriftlich zugesagten Geldes. Dieser willigte nicht ein, das Geld auszuzahlen und so klagten die Erben. Erfolglos. Denn nach Ansicht des Gerichts hätte nur dann die Auszahlung der Abfindung stattfinden können, wenn der Arbeitnehmer bei bzw. erst nach Ablauf der Kündigungsfrist gestorben wäre.

Anmerkung: Zwischen Recht und Gerechtigkeit gibt es bekanntlich in manchen Fällen einen großen Unterschied. So darf der ehemalige Arbeitgeber die Abfindungssumme behalten, deren Auszahlung er bereits vertraglich zugesichert und finanziell einkalkuliert hatte. Die Erben des Arbeitnehmers, der sein halbes Leben für die Firma gearbeitet hat, gehen leer aus. Selbst wenn die Erben eventuell auf die Summe angewiesen waren, so hätte dies vor Gericht keine Rolle gespielt.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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