Denn im Falle von Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder
auch zum Renteneintritt sind die Betroffenen, oftmals ohne es zu wissen, seitens
der gesetzlichen Sozialversicherungsträger in keiner Weise abgesichert
und haben dann auch keinerlei Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Dieses Problem würde von den unterschiedlichen Beurteilungen nach dem Sozialversicherungsrecht
einerseits und dem Arbeits- und Steuerrecht andererseits verursacht. Es sei
von nahezu einer Million Beschäftigter die Rede, die regelmäßig
ihre Beiträge bezahlen, ohne überhaupt selbst einen Leistungsanspruch
geltend machen zu können.
Diese Angehörigen, die von der Krankenversicherung als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurden, weil sie als Angestellte im eigenen Familienunternehmen tätig sind, können im Falle von Invalidität oder Insolvenz, infolge der Nachprüfung durch die Agentur für Arbeit, als Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung eingestuft werden. Dies wird damit begründet, dass jene Angehörigen Darlehen beantragen, Bürgschaften übernehmen oder weisungsungebunden agieren.
Wenn bei einer sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung potentielle Betroffene erfahren, dass kein Leistungsanspruch respektive Sozialversicherungsfreiheit besteht, können sie sich ihre Beiträge rückerstatten lassen, vorausgesetzt die Verjährungsfrist für diesen Anspruch ist noch nicht verstrichen. Es gibt jedoch Versicherungskonzepte, die eine so genannte „Unternehmerversorgung“ anbieten, welche sich speziell an den Bedürfnissen solcher sozialversicherungsfreien Familienmitglieder orientiert und entsprechende Versorgungslösungen für den Fall einer Erwerbsminderung und die Altersvorsorge beinhaltet. Anbieter solcher Konzepte kooperieren auch mit den entsprechenden Dienstleistern, die speziell für ihre Mandanten das „Statusfeststellungsverfahren“ durchführen.
Artikel eingestellt am 03.07.2006 in der Rubrik Gesetzliche Versicherungen.
Autor: Gerhard Jager.
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