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Informationsfreiheitsgesetz

Informationsfreiheitsgesetz
Was ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Das IFG trat zum 01.01.2006 in Kraft und gilt für den Bereich der Bundesbehörden.

Es gibt jedem einzelnen Bürger einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes. Dies gilt ohne das eventuelle Voraussetzungen vorliegen müssen. Allerdings dürfen keine Ausnahmegründe gelten. Insbesondere muss der anfragende Bürger kein besonderes Interesse hierfür geltend machen.

Das erklärte Ziel des Gesetzes ist es, das Vertrauen in Staat und Verwaltung zu stärken. Vor allen Dingen soll das Verwaltungshandeln durch mehr Transparenz nachvollziehbar werden.

Bei Fragen oder Problemen kann sich jeder Bürger an den zuständigen Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, sofern er der Ansicht ist, dass sein Recht auf Behördenauskunft beschnitten wurde oder ist.

Geltungsbereich und Ausnahmen des IFG

Die Ansprüche nach dem IFG gelten ausnahmslos gegenüber Bundesbehörden und somit nicht gegen Landes- und Kommunalbehörden. Es gibt Innerhalb der Bundesverwaltung aber keine Ausnahmen.

Das IFG gelte sowohl für die unmittelbare als auch für die mittelbare Bundesverwaltung.

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und damit beispielsweise auch organisierte Krankenkassen sind hierbei mit eingeschlossen. Jedoch darf alles auch nicht erfragt werden.

So besteht mit Blick auf die gesetzliche Krankenversicherung ein Ausschlussgrund insbesondere dann, wenn wirtschaftliche Interessen der Krankenkasse einem Informationszugang entgegen stehen. Konkret gehe es hierbei um den Schutz des Wettbewerbs mit den anderen gesetzlichen Krankenkassen sowie den privaten Krankenversicherungen.

Insbesondere geschützt sind danach Informationen, die Rückschlüsse auf Mitgliederstruktur, Vertragsgestaltung oder sonstige Leistungsdaten der Krankenkasse zulassen.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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